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Klimademonstration mit Sachbeschädigung: Kein Strafmilderungsgrund

Datum:
08.11.2023
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Strafrecht
Thema:
Sachbeschädigung im Rahmen einer „Klimademonstration“
Stichworte:
Klimademo, Sachbeschädigung, Strafmilderung
Erlass:
StGB 47, StGB 48, StGB 144
Entscheid:
BGer 6B_620/2022
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

StGB 47, StGB 48, StGB 144

Eine Aktion, mit welcher auf die «Klimaprobleme» aufmerksam gemacht werden sollte und zu einer Sachbeschädigung führte, bietet keine Möglichkeit für einen Strafmilderungsgrund.

Bei diesem Sachverhalt können keine «achtenswerten Beweggründe» gefolgert werden.

Das Genfer Kantonsgericht muss daher die Strafe gegen einen Mann neu festsetzen, der bei einem «Marsch für das Klima» rote Handabdrücke auf die Fassade eines Bankgebäudes gemalt hatte.

Gemäss Bundesgericht (BGer) hat das Kantonsgericht ihm zu Unrecht zugebilligt, aus «achtenswerten Beweggründen» gehandelt zu haben.

BGer 6B_620/2022 vom 30.03.2023

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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