Wichtig für Arbeitgeber von Hausangestellten!
Der Bundesrat (BR) hat am 29.11.2023 folgendes entschieden:
- Die Anpassung der Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft).
- Die Erhöhung der Mindestlöhne:
- Grund: Teuerung.
- Inkrafttreten der Erhöhung der Mindestlöhne: 01.01.2024.
- Details: siehe Box unten.
Detail-Informationen
„Die Verordnung über den NAV Hauswirtschaft war vom Bundesrat am 9. Dezember 2022 um drei weitere Jahre verlängert worden. Die Mindestlöhne wurden mit der Verlängerung des NAV per 1. Januar 2023 um 1.5 Prozent erhöht. Auf Antrag der tripartiten Kommission des Bundes im Rahmen der flankierenden Massnahmen (TPK Bund), hat der Bundesrat nun eine erneute Anpassung der Mindestlöhne um 2.2 % beschlossen und dies per 1. Januar 2024 festgelegt.
Der Bundesrat stützt sich dabei auf die Einschätzung der TPK Bund, die aus Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbände und der Verwaltung besteht. Die Kommission betrachtet eine erneute Anpassung der Mindestlöhne im NAV Hauswirtschaft infolge der allgemeinen Teuerung als angezeigt. Für die Berechnung der Erhöhung der Mindestlöhne wurde die Septemberprognose der «Expertengruppe Konjunkturprognosen» des Bundes herangezogen. Die Expertengruppe prognostizierte am 20. September 2023 eine Jahresteuerung von 2.2 % für das laufende Jahr.
Der NAV Hauswirtschaft ist anwendbar auf Arbeitsverhältnisse mit Hausangestellten in Privathaushalten bei einem Mindestbeschäftigungsgrad von durchschnittlich fünf Stunden pro Woche beim gleichen Arbeitgeber.»
Quelle: Kommunikationsdienst GS-WBF vom 29.11.2023
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LawMedia Redaktionsteam