SVG 16c Abs. 1 lit. a + SVG 16c Abs. 2 lit. a
Sachverhalt
Gemäss Urteil 1C_632/2020 vom 19.10.2021 hat sich folgendes ergeben:
«A.________ lenkte gemäss Rapport der Kantonspolizei Zürich am 30. Mai 2019 kurz nach 19.00 Uhr ein Motorfahrzeug mit Sportgeräteanhänger bei Oetwil am See auf die A52. Auf der Höhe der Einfahrt auf die A52 verlor der einachsige, mit einem Motorboot beladene Anhänger das linke Rad. In der Folge fuhr A.________ mit dem Anhänger mit dem fehlenden Rad ungefähr 4,3 km auf der A52 Richtung Zürich. Bei der anschliessenden Kontrolle durch die Kantonspolizei wurde festgestellt, dass auf der Achse des Anhängers zwei verschiedene Reifen montiert waren und am Anhänger das Wechselkontrollschild fehlte.
Wegen des beschriebenen Vorfalls wurde A.________ mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 19. Februar 2020 des Statthalteramts des Bezirks Uster der Verletzung unter anderem von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG und Art. 96 der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41) schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft.» (lit. A).
Prozess-History
- Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich
- Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A.________ mit Entscheid vom 11. Mai 2020 den Führerausweis für die Dauer eines Monats wegen einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften.
- Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich
- Den von A.________ dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 9. Juli 2020 ab.
- Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
- Dagegen erhob A.________ Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welches die Beschwerde am 22. September 2020 ebenfalls abwies.
- Bundesgericht
- Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich erhob hat A.________ am 16. November 2020 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht und beantragte, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und von einem Führerausweisentzug abzusehen.
Erwägungen des Bundesgerichts
Das Bundesgericht (BGer) erwog im Einzelnen des Urteils 1C_632/2020 vom 19.10.2021 was folgt:
- Sicherheitsgefahr im Strassenverkehr
- Eine Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 16a-c SVG ist zu bejahen,
- bei einer konkreten Gefahr oder
- bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung;
- eine erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung naheliegt;
- ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist aufgrund der jeweiligen Verhältnisse im konkreten Einzelfall zu beurteilen
- eine erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung naheliegt;
- Vgl. Erw. 2.4.
- Eine Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 16a-c SVG ist zu bejahen,
- Keine Bestreitung, aber geringere Einstufung der SVG-Widerhandlung
- Der Beschwerdeführer bestreitet zwar nicht, eine Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen und verschuldet zu haben,
- macht aber sinngemäss geltend,
- die Widerhandlung sei einzustufen
- nicht als mittelschwer,
- sondern als leicht.
- die Widerhandlung sei einzustufen
- macht aber sinngemäss geltend,
- Damit rügt der Beschwerdeführer sinngemäss
- eine Verletzung von SVG 16a Abs. 1 lit. a und SVG 16b Abs. 1 lit. a.
- Vgl. Erw. 3.
- Der Beschwerdeführer bestreitet zwar nicht, eine Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen und verschuldet zu haben,
- Nicht greifende Einwände des Beschwerdeführers
- Widerlegung durch die bundesgerichtlichen Erwägungen
Ergebnis
Der Beschwerdeführer hatte durch sein Verhalten (nicht fahrtüchtige Ausrüstung des einachsigen Bootstrailers + Fahren trotz fehlenden Rades) nicht bloss eine geringe, sondern eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit Dritter verursacht.
Damit hat er – wenn man ihm wie die Vorinstanzen kein schweres Verschulden attestieren will – eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begangen.
Dem Beschwerdeführer war der Führerausweis daher für mindestens einen Monat zu entziehen (vgl. SVG 16b Abs. 2 lit. a i.V.m. SVG 16 Abs. 3 Satz 2).
Entscheid des Bundesgerichts
- Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge.
BGer 1C_632/2020 vom 19.10.2021
Nicht betriebssichere FahrzeugeArt. 93 SVG 244
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs beeinträchtigt, sodass die Gefahr eines Unfalls entsteht. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
2 Mit Busse wird bestraft, wer:
- ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht;
- als Halter oder wie ein Halter für die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs verantwortlich ist und wissentlich oder aus Sorglosigkeit den Gebrauch des nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs duldet.
244 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).
Art. 16 SVG
1 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden.
2 Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 201659 ausgeschlossen ist, wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen.60
3 Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden, ausser wenn die Strafe nach Artikel 100 Ziffer 4 dritter Satz gemildert wurde.61 62
4 Der Fahrzeugausweis kann auf angemessene Dauer entzogen werden:
- wenn Ausweis oder Kontrollschilder missbräuchlich verwendet wurden;
- solange die Verkehrssteuern oder -gebühren für Fahrzeuge desselben Halters nicht entrichtet sind.63
5 Der Fahrzeugausweis wird entzogen, wenn:
- die gegebenenfalls nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 199764 für das Fahrzeug geschuldete Abgabe oder die geschuldeten Sicherheitsleistungen nicht bezahlt und der Halter erfolglos gemahnt worden ist; oder
- das Fahrzeug nicht mit dem vorgeschriebenen Erfassungsgerät zur Abgabeerhebung ausgerüstet ist.65
60 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026).
61 Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).
62 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2002 2767, 2004 2849; BBl 1999 4462).
63 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 2767; BBl 1999 4462).
65 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 5. Okt. 2007 über Massnahmen zur Verbesserung der Verfahren im Bereich der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 765; BBl 2006 9539).
Verwarnung oder Führerausweisentzug nach einer leichten Widerhandlung
1 Eine leichte Widerhandlung begeht, wer:
- durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft;
- 67 in angetrunkenem Zustand, jedoch nicht mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6) ein Motorfahrzeug lenkt und dabei keine andere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht;
- 68 gegen das Verbot verstösst, unter Alkoholeinfluss zu fahren (Art. 31 Abs. 2bis), und dabei keine andere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht.
2 Nach einer leichten Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde.
3 Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde.
4 In besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet.
66 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2002 2767, 2004 2849; BBl 1999 4462).
67 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2012 6291, 2015 2583; BBl 2010 8447).
68 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2012 6291, 2013 4669; BBl 2010 8447).
Führerausweisentzug nach einer mittelschweren Widerhandlung
1 Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer:
a. durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt;
b. 70 in angetrunkenem Zustand, jedoch nicht mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6) ein Motorfahrzeug lenkt und dabei zusätzlich eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht.
b. bis.71 gegen das Verbot verstösst, unter Alkoholeinfluss zu fahren (Art. 31 Abs. 2bis), und dabei zusätzlich eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht;
b. ein Motorfahrzeug führt, ohne den Führerausweis für die entsprechende Kategorie zu besitzen;
c. ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet hat.
2 Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen für:
- mindestens einen Monat;
- mindestens vier Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war;
- mindestens neun Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis zweimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war;
- mindestens 15 Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen entzogen war;
- unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat;
- f.72 immer, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Buchstabe e oder Artikel 16c Absatz 2 Buchstabe d entzogen war.
69 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2002 2767, 2004 2849; BBl 1999 4462).
70 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2012 6291, 2015 2583; BBl 2010 8447).
71 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2012 6291, 2013 4669; BBl 2010 8447).
72 Siehe auch die SchlB Änd. 14.12.2001 am Ende dieses Textes.
Weiterführende Informationen
Bildquelle: Flickr – Sensei Alan, CC BY 2.0 DEED
Quelle
LawMedia Redaktionsteam