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Sozialversicherungsrecht

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Prämienzahlungspflicht + Schuldenabbau für Minderjährige + andere Versicherte: Effizientere Hilfe

Datum:
23.11.2023
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht
Thema:
Prämienzahlungspflicht + Schuldenabbau für Minderjährige + andere Versicherte
Stichworte:
Effizientere Hilfe, Krankenkasse, Krankenversicherung, KVG, KVG-Änderung, Prämien, Prämienzahlungspflicht, SchKG-Änderung, Schuldenabbau
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Voraussichtliche Inkrafttreten: KVG-Änderung: 01.07.2025 / SchKG-Änderung: 01.07.2024

Minderjährige sollen nicht mehr betrieben werden können, weil ihre Eltern die Krankenkassenprämien nicht bezahlt haben:

  • Der Bundesrat (BR) hat an seiner Sitzung vom 22.11.2023 das Inkrafttreten der Änderungen zur Prämienzahlungspflicht folgender Erlasse beschlossen:
    • Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG);
    • Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG);
    • Verordnung über die Krankenversicherung (KVV).
  • Diese Änderungen beinhalten auch, dass
    • die Versicherer höchstens zwei Betreibungsverfahren pro Jahr und
    • versicherte Person einleiten dürfen.
  • Die Kantone können
    • sich die Verlustscheine übertragen lassen;
    • so effizienter gegen die Verschuldung der Versicherten vorgehen.
 

«Durch die Änderung des KVG können Minderjährige nicht mehr betrieben werden, weil ihre Eltern die Prämien und Kostenbeteiligungen nicht bezahlt haben. Diese Änderung setzt der derzeitigen Regelung ein Ende, wonach jede versicherte Person, ob minderjährig oder volljährig, die sie betreffenden Krankenversicherungsprämien persönlich schuldet. Der Bundesrat hat das Inkrafttreten dieser Änderung auf den 1. Januar 2024 festgesetzt.

Um die Betreibungskosten zu senken, dürfen die Versicherer zudem neu höchstens zwei Betreibungsverfahren pro Jahr gegen dieselbe versicherte Person einleiten. Da die Versicherer zur Umsetzung dieser Änderung ihre IT-Systeme anpassen müssen, soll die Änderung am 1. Januar 2025 in Kraft treten.

Übernahme der Verlustscheine durch die Kantone

Die KVG-Änderung bietet den Kantonen auch die Möglichkeit, die Verlustscheine der Versicherten zu übernehmen und ihnen so Unterstützung beim Schuldenabbau zu bieten. Ein Kanton kann sich die Verlustscheine übertragen lassen, wenn er 90 Prozent aller vom Versicherer gemeldeten Forderungen übernimmt. Derzeit müssen die Kantone dem Versicherer, der den Verlustschein aufbewahrt, 85 Prozent der Forderungen erstatten. Die Kantone können wählen, ob sie die Verlustscheine jährlich oder vierteljährlich übernehmen wollen. Dadurch können die Versicherten schneller die Krankenkasse wechseln und sich bei einem Versicherer mit tieferen Prämien versichern. Aktuell ist dies nicht möglich, solange ihre Schulden bei einem Versicherer nicht beglichen sind. Diese Änderung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft, um den Kantonen und Versicherern die Anpassung ihrer elektronischen Datenaustauschsysteme zu ermöglichen.

Das Parlament hat auch eine Änderung des SchKG angenommen, die den Versicherten dabei helfen soll, aus der Schuldenspirale herauszukommen. Versicherte, deren Einkommen gepfändet wird, haben die Möglichkeit, das Betreibungsamt mit der Zahlung ihrer laufenden Prämien zu beauftragen. Diese Änderung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.»

Quelle: Bundesamt für Gesundheit, Kommunikation vom 22.11.2023

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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