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Schweiz + Frankreich: BR verabschiedet Botschaft zum DBA-Zusatzabkommen

Datum:
23.11.2023
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Steuern natürliche Personen
Thema:
DBA Schweiz-Frankreich
Stichworte:
Besteuerungsregeln, DBA, Doppelbesteuerung, Doppelbesteuerungsabkommen, Frankreich, Grenzüberschreitende Telearbeit, Homeoffice, Homeoffice im Ausland, Telearbeit, Zusatzabkommen
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Besteuerungsregeln zur grenzüberschreitenden Telearbeit

Der Bundesrat (BR) hat am 22.11.2023 die Botschaft zur Genehmigung und Umsetzung eines Zusatzabkommens zum Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Frankreich verabschiedet:

  • Das Zusatzabkommen
    • normiert die Besteuerung der grenzüberschreitenden Telearbeit im Umfang von bis zu 40% der Arbeitszeit pro Jahr und
    • berücksichtigt damit die neuen Entwicklungen im Bereich der Telearbeit.
 

«Das am 27. Juni 2023 unterzeichnete Zusatzabkommen mit Frankreich regelt die Besteuerung grenzüberschreitender Telearbeit im Umfang von bis zu 40% der jährlichen Arbeitszeit. Innerhalb dieses Limits sieht das Zusatzabkommen vor, dass Vergütungen im Zusammenhang mit Telearbeit in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Arbeitgebende befindet. Weiter sieht das Abkommen vor, dass der Staat des Arbeitgebenden dem Wohnsitzstaat des Arbeitnehmenden 40% der Steuern überweist, die er auf den Vergütungen aus Telearbeit im Wohnsitzstaat erhoben hat. Um die Anwendung der neuen Regeln zu gewährleisten, ist ein automatischer Informationsaustausch über Lohndaten vorgesehen.

Darüber hinaus aktualisiert das Zusatzabkommen andere Bestimmungen im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Frankreich. So bringt das Zusatzabkommen insbesondere das Doppelbesteuerungsabkommen in Einklang mit den Ergebnissen der Arbeiten der OECD zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting).

Die Botschaft des Bundesrates sieht zudem vor, dass sich der Bund mit rund 50 Millionen Franken pro Jahr an den Ausgleichszahlungen beteiligt, die der Kanton Genf jährlich an zwei französische Departemente leistet. Damit wird eine gewisse Gleichbehandlung mit anderen Kantonen erzielt, die Bundesregeln für die Besteuerung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern kennen.

Die Kantone und die interessierten Wirtschaftskreise haben den Abschluss des Zusatzabkommens begrüsst. Bevor es in Kraft treten kann, muss es in beiden Ländern vom Gesetzgeber genehmigt werden.»

Quelle: Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF vom 22.11.2023

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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