Das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF meldet, dass,
- wie in der am 10.11.2023 von Bundesrätin Karin Keller-Sutter und der italienische Finanzminister Giancarlo Giorgetti unterzeichneten Erklärung vorgesehen,
- die zuständigen Behörden der Schweiz und Italiens in einer befristeten Verständigungsregelung vereinbart haben,
- dass Grenzgänger ab dem 01.01.2024 maximal 25 % ihrer unselbstständigen Erwerbstätigkeit als Telearbeit von ihrem Wohnsitz im Wohnsitzstaat aus ausüben können,
- ohne dass dies zu einer Änderung des Grenzgänger-Status führt.
- dass Grenzgänger ab dem 01.01.2024 maximal 25 % ihrer unselbstständigen Erwerbstätigkeit als Telearbeit von ihrem Wohnsitz im Wohnsitzstaat aus ausüben können,
- die zuständigen Behörden der Schweiz und Italiens in einer befristeten Verständigungsregelung vereinbart haben,
Die Verständigungsvereinbarung gilt ausschliesslich
- für Grenzgänger im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b) des Abkommens vom 23.12,2020 zwischen der Schweiz und Italien über die Besteuerung der Grenzgänger (Grenzgängerabkommen 2020),
- inklusive derjenigen, die in den Anwendungsbereich der in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen Übergangsregelung fallen.
Die Schweiz und Italien werden bis zum 31.05.2024 ein Protokoll zur Änderung des Grenzgänger-Abkommens 2020 unterzeichnen,
- welches eine identische Bestimmung über Telearbeit enthält.
Weiterführende Informationen
- Verständigungsvereinbarung zwischen der Schweiz und Italien für die Telearbeit 2023
- Schweiz und Italien vereinbaren dauerhafte Steuerregeln für das Homeoffice
- Verständigungsvereinbarung zwischen der Schweiz und Italien nicht verlängert – Homeoffice
- Coronavirus (COVID-19): Besteuerung der grenzüberschreitenden Erwerbstätigkeit
- Schweiz und Italien unterzeichnen neues Grenzgängerabkommen
By Hp.Baumeler – Own work, CC BY-SA 4.0
Quelle
LawMedia Redaktionsteam