Der Bundesrat (BR) beschloss am 29.11.2023 eine Änderung des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes (FinfraG) per 01.02.2024 in Kraft zu setzen:
- Künftig wird mit Busse bestraft, wer in einem Angebotsprospekt oder in einer Voranmeldung eines öffentlichen Kaufangebots unwahre oder unvollständige Angaben macht.
- Damit wird eine Strafbarkeitslücke geschlossen.
Einleitung
Im Hinblick auf die Schaffung der neuen Strafbestimmung hat das Parlament am 29.09.2023 die Änderung des FinfraG verabschiedet.
Die Änderung geht zurück auf die parlamentarische Initiative 18.489 «Finanzmarktinfrastrukturgesetz. Bestrafung im Fall von unwahren oder unvollständigen Angaben in öffentlichen Kaufangeboten».
Der Bundesrat (BR) hatte sich in seiner Stellungnahme vom 17.03.2023 für die vorgeschlagene Schaffung der neuen Strafbestimmung ausgesprochen.
Änderungsgegenstand
Neu FinfraG 152a sieht eine Bestrafung im Fall von unwahren oder unvollständigen Angaben in öffentlichen Kaufangeboten vor:
Art. 152a FinfraG Pflichtverletzungen durch den Anbieter
1 Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer im Prospekt oder der Voranmeldung vorsätzlich unwahre oder unvollständige Angaben macht (Art. 127 und 131 Bst. a).
2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150 000 Franken bestraft.
Inkrafttreten
Die Strafbestimmung soll per 01.02.2024 in Kraft treten, sofern dagegen bis zum 18.01.2024 kein Referendum ergriffen wird.
Links
- Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG) | admin.ch
Weiterführende Informationen
- BBl 2023 2292 – Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) | admin.ch
- Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG): BR hat Revision in Auftrag gegeben
- Sethe Rolf / Favre Olivier / Hess Martin / Kramer Stefan / Schott Ansgar: Kommentar zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz FinfraG
Quelle
LawMedia Redaktionsteam