Gemäss Bundesgericht (BGer) hat das Gericht einem Antrag von Aktionären auf Einberufung einer Generalversammlung (GV) und Traktandierung eines Geschäfts nachzukommen, sofern und soweit nicht offensichtlich und zweifelsfrei feststeht, dass die GV für das betreffende Geschäft unzuständig ist (fehlende GV-Kompetenz oder Rechtsmissbrauch).
Die gerichtliche Beurteilung eines Einberufungs- und Traktandierungsgesuchs beschränkt sich laut den einlässlichen Ausführungen des BGer eben grundsätzlich auf formelle Gesichtspunkte.
BGer 4A_130/2023 vom 09.10.2023
II. Einberufung und Durchführung der Generalversammlung
1. Art der Einberufung
nArt. 699 OR529
1 Die Generalversammlung wird durch den Verwaltungsrat, nötigenfalls durch die Revisionsstelle einberufen. Das Einberufungsrecht steht auch den Liquidatoren und den Vertretern der Anleihensgläubiger zu.
2 Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres statt.
3 Aktionäre können die Einberufung einer Generalversammlung verlangen, sofern sie zusammen mindestens über eine der folgenden Beteiligungen verfügen:
- bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind: 5 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen;
- bei anderen Gesellschaften: 10 Prozent des Aktienkapitals
oder der Stimmen.
4 Sie müssen die Einberufung schriftlich verlangen. Die Verhandlungsgegenstände und Anträge müssen im Begehren enthalten sein.
5 Entspricht der Verwaltungsrat dem Begehren nicht innert angemessener Frist, längstens aber innert 60 Tagen, so können die Gesuchsteller dem Gericht beantragen, die Einberufung anzuordnen.
529 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).
Anmerkungen zum alten Recht (Auszug aus den Erwägungen 3.1.1.)
aArt. 699 OR
Nach Art. 699 Abs. 3 aOR kann die Einberufung einer Generalversammlung auch von einem oder mehreren Aktionären, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals vertreten, verlangt werden. … Entspricht der Verwaltungsrat diesem Begehren nicht binnen angemessener Frist, so hat das Gericht gemäss Art. 699 Abs. 4 aOR auf Antrag der Gesuchsteller die Einberufung anzuordnen. Bei der Beurteilung eines Einberufungsgesuchs gestützt auf Art. 699 Abs. 4 aOR sind nur formelle Fragen zu prüfen, d.h. ob der oder die Gesuchsteller Aktionäre sind, die formellen Voraussetzungen von Art. 699 Abs. 3 Satz 1 aOR erfüllt sind und ob tatsächlich ein Einberufungsbegehren an den Verwaltungsrat gestellt wurde, dem innert angemessener Frist nicht entsprochen wurde
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Quelle
LawMedia Redaktionsteam