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Kindesrecht

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Vaterschaftsvermutung: Fristwiederherstellung zur Anfechtung

Datum:
11.12.2023
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Kindsrecht
Thema:
Vaterschaftsvermutung
Stichworte:
Anfechtung, Fristwiederherstellung
Erlass:
ZGB 256c Abs. 3
Entscheid:
BGer 5A_178/2022
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

ZGB 256c Abs. 3

Das Bundesgericht (BGer) hatte sich im Fall 5A_178/2022 mit einer Klage auf Abstreitung der Vaterschaft zu befassen:

Wichtige Gründe, die eine Wiederherstellung der Frist zur Anfechtung der Vaterschaftsvermutung rechtfertigen, sind eng auszulegen:

  • Psychisches Anfechtungsunvermögen
    • Das psychisch bedingte Unvermögen des pot. Vaters, sich den eigenen administrativen Angelegenheiten anzunehmen, kann ein wichtiger Grund zur Wiederherstellung der Anfechtungsfrist im Sinne von ZGB 256c Abs. 3 bilden.
  • Rechtsunkenntnis kein wichtiger Grund
    • Die Unkenntnis der Rechtslage ist demgegenüber grundsätzlich kein wichtiger Grund.
  • Berücksichtigung des Kindesinteresses
    • Bei der Anwendung von ZGB 256c Abs. 3 ist ferner das Kindesinteresse an der Aufrechterhaltung des Kindesverhältnisses zu berücksichtigen.
  • Kindesinteresse kann wichtigen Berücksichtigungsgrund schaffen
    • Das Kindesinteresse am Erfolg der Anfechtungsklage kann bewirken, dass ein wichtiger Grund angenommen wird, obwohl sonst die Fristwiederherstellungsvoraussetzungen fehlen.
  • In casu kein Kindesinteresse an der Aufrechterhaltung des Kindesverhältnisses
    • In concreto schien es einer gesunden psychischen Entwicklung des Kindes abträglich zu sein, das Kindesverhältnis aufrechtzuerhalten, obwohl zum rechtlichen Vater keinerlei Bindung besteht.

BGer 5A_178/2022 vom 04.07.2023

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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