ZGB 273 f.
Wird eine «alternierende Obhut» geplant, sind die Betreuungsanteile jedes Elternteils festzulegen:
- Betreuungsregeln?
- Die zu treffende Betreuungsregelung lässt sich nicht objektiv und abstrakt umschreiben.
- Gerichtliches Ermessen
- Die Betreuungsregelung ist im konkreten Einzelfall nach gerichtlichem Ermessen zu entscheiden.
- Entschärfung des Elternkonflikts
- Liegt eine Entschärfung des Elternkonflikts im Kindeswohl, ist es zulässig,
- die Befindlichkeiten der Eltern mitzuberücksichtigen und
- dasjenige Betreuungsmodell anzuordnen,
- welches die Eltern
- unterstützen oder
- grossmehrheitlich einhalten werden.
- welches die Eltern
- Liegt eine Entschärfung des Elternkonflikts im Kindeswohl, ist es zulässig,
BGer 5A_463/2022 vom 22.05.2023
D. Persönlicher Verkehr
I. Eltern und Kinder
1. Grundsatz
Art. 273 ZGB 320
1 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.321
2 Die Kindesschutzbehörde kann Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist.
3 Der Vater oder die Mutter können verlangen, dass ihr Anspruch auf persönlichen Verkehr geregelt wird.
320 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
321 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
2. Schranken
Art. 274 ZGB 322
1 Der Vater und die Mutter haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert.323
2 Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden.
3 Haben die Eltern der Adoption ihres Kindes zugestimmt oder kann von ihrer Zustimmung abgesehen werden, so erlischt das Recht auf persönlichen Verkehr, sobald das Kind zum Zwecke künftiger Adoption untergebracht wird.
322 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
323 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
Weiterführende Informationen
- Alternierende Obhut ist nicht der gesetzliche Regelfall
- Alternierende Obhut in strittigen Verhältnissen und güterrechtliche Auseinandersetzung
- Betreuungsform der „alternierenden Kinder-Obhut“: Formelles und Erziehungsgutschriften
- Alternierende Obhut mit hälftigen Betreuungsanteilen: Festlegung der Elternbeiträge an den Barbedarf der Kinder
Quelle
LawMedia Redaktionsteam