ZGB 276; ZGB 285
Im Bundesgerichtsurteil 5A_440/2022 ging es um den Scheidungsunterhalt bei Vorhandensein eines Kindes (divorce (entretien de l’enfant)) im Allgemeinen und um die Ermittlung des Bedarfs des Unterhaltsschuldners bezüglich der Amortisations- und Unterhaltskosten im Besonderen:
- Grundsatz
- Die Amortisation der Hypothek, die nicht dem Unterhalt, sondern der Vermögensbildung dient, ist in der Bemessung des Bedarfs des Unterhaltsschuldners nicht zu berücksichtigen.
- Ausnahme / Voraussetzungen für die Anrechnung der Amortisation
- Erlauben es die finanziellen Mittel,
- kann die Amortisation (einschliesslich der Amortisation anderer Schulden) zum familienrechtlichen Existenzminimum gezählt werden, sofern
- bereits vor dem Ende des Zusammenlebens regelmässig Zahlungen unter diesem Titel geleistet wurden und
- die Schuld
- zum Nutzen der Familie eingegangen wurde;
- gemeinsam beschlossen wurde;
- von den Ehegatten solidarisch geschuldet wurde.
- kann die Amortisation (einschliesslich der Amortisation anderer Schulden) zum familienrechtlichen Existenzminimum gezählt werden, sofern
- Erlauben es die finanziellen Mittel,
- Ansetzung der Unterhaltskosten
- Für die Unterhaltskosten (Reparatur- und Renovationskosten) der Liegenschaft des Schuldners soll ein Pauschalbetrag angesetzt werden, d.h.
- 1% des Verkehrswertes bei Einfamilienhäusern,
- 0,7% des Verkehrswertes bei Eigentumswohnungen bzw.
- 20% des in der Steuererklärung angegebenen Eigenmietwertes.
- Für die Unterhaltskosten (Reparatur- und Renovationskosten) der Liegenschaft des Schuldners soll ein Pauschalbetrag angesetzt werden, d.h.
BGer 5A_440/2022 vom 14.07.2023
Art. 276 ZGB
1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
2 Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.343
3 Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten.
IV. Bemessung des Unterhaltsbeitrages
1. Beitrag der Eltern
Art. 285 ZGB
1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2 Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3 Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
Weiterführende Informationen
- Nachehelicher Unterhalt
- Festsetzung des nachehelichen Unterhalts
- Alternierendes Sorgerecht + Unterhalt
- Unterhaltskosten Liegenschaft
Quelle
LawMedia Redaktionsteam