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Ehescheidung / Kindesunterhalt

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Bedarf des Unterhaltsschuldners: Berücksichtigung von Liegenschaften-Amortisations- und -Unterhaltskosten?

Datum:
29.01.2024
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Ehescheidung / Ehetrennung
Thema:
Bedarf des Unterhaltsschuldners
Stichworte:
Kindesunterhalt, Liegenschaften, Unterhaltskosten, Unterhaltsschuldner
Erlass:
ZGB 276; ZGB 285
Entscheid:
BGer 5A_440/2022 vom 14.07.2023
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

ZGB 276; ZGB 285

Im Bundesgerichtsurteil 5A_440/2022 ging es um den Scheidungsunterhalt bei Vorhandensein eines Kindes (divorce (entretien de l’enfant)) im Allgemeinen und um die Ermittlung des Bedarfs des Unterhaltsschuldners bezüglich der Amortisations- und Unterhaltskosten im Besonderen:

  • Grundsatz
    • Die Amortisation der Hypothek, die nicht dem Unterhalt, sondern der Vermögensbildung dient, ist in der Bemessung des Bedarfs des Unterhaltsschuldners nicht zu berücksichtigen.
  • Ausnahme / Voraussetzungen für die Anrechnung der Amortisation
    • Erlauben es die finanziellen Mittel,
      • kann die Amortisation (einschliesslich der Amortisation anderer Schulden) zum familienrechtlichen Existenzminimum gezählt werden, sofern
        • bereits vor dem Ende des Zusammenlebens regelmässig Zahlungen unter diesem Titel geleistet wurden und
        • die Schuld
          • zum Nutzen der Familie eingegangen wurde;
          • gemeinsam beschlossen wurde;
          • von den Ehegatten solidarisch geschuldet wurde.
  • Ansetzung der Unterhaltskosten
    • Für die Unterhaltskosten (Reparatur- und Renovationskosten) der Liegenschaft des Schuldners soll ein Pauschalbetrag angesetzt werden, d.h.
      • 1% des Verkehrswertes bei Einfamilienhäusern,
      • 0,7% des Verkehrswertes bei Eigentumswohnungen bzw.
      • 20% des in der Steuererklärung angegebenen Eigenmietwertes.

BGer 5A_440/2022 vom 14.07.2023

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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