Essenslieferungs-Vermittlungen über eine Internetplattform sind kein Postdienst
Sachverhalt
Gemäss Postgesetz (PG; SR 783.0) sind die Anbieterinnen von Postdiensten meldepflichtig:
- Eine Meldepflicht hat u.a. zur Folge, dass Anbieterinnen
- die Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen zu gewährleisten haben und
- mit den Personalverbänden Verhandlungen über einen Gesamtarbeitsvertrag führen müssen.
Prozess-History
- PostCom
- Die PostCom, als Regulierungsbehörde im Postmarkt, unterstellte die Uber Portier B.V. und die eat.ch GmbH der Meldepflicht,
- da Express- und Kuriersendungen auch unter das Postgesetz fallen würden.
- Essenslieferungen seien deshalb als Postsendungen zu qualifizieren.
- Die PostCom, als Regulierungsbehörde im Postmarkt, unterstellte die Uber Portier B.V. und die eat.ch GmbH der Meldepflicht,
- Bundesverwaltungsgericht (BVGer)
- Die beiden Unternehmen wehrten sich hiergegen mit je einer Beschwerde beim BVGer.
Begründung des BVGer
Die Kernbotschaft des BVGer aus seinen Erwägungen:
- Der Güter- und Stückguttransport ist keine Postsendung.
Das BVGer stellt fest,
- dass der Gesetzgeber mit der Unterstellung von Express- und Kurierdiensten unter das Postgesetz nicht von der Bundesverfassung abweichen wollte;
- dass die Güter- sowie der Stückguttransport daher nicht unter das Postgesetz fallen würden;
- dass die Vermittlung von Essenslieferungen ebenso nicht dem Postgesetz unterstünden.
Essenslieferungen könnten daher nicht als Postsendungen qualifiziert werden.
Mangels Vorliegens von Postsendungen würden die Uber Portier B.V. sowie die eat.ch GmbH nicht der Meldepflicht von Anbieterinnen von Postdiensten unterstehen.
Entscheid des BVGer
- Gutheissung der beiden Beschwerden.
Diese Urteile des BVGer können beim Bundesgericht (BGer) angefochten werden.
Bundesverwaltungsgericht
Urteile vom 03.01.2024
Quelle
LawMedia Redaktionsteam