StPO 243 / Art. 2 Abs. 2 PG/SG
Gemäss neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann das kantonale Polizeirecht bei fehlender rechtlicher Grundlage in der Strafprozessordnung (StPO) für die Durchsuchung eines Zimmers infolge eines Beziehungsstreits die erforderliche Grundlage bieten.
Entsprechend konnte der Zufallsfund (illegale Hanfindoor-Anlage mit 44 Hanfpflanzen) verwertet werden.
BGer 6B_584/2022 vom 14.08.2023
Art. 243 StPO Zufallsfunde
1 Zufällig entdeckte Spuren oder Gegenstände, die mit der abzuklärenden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen, werden sichergestellt.
2 Die Gegenstände werden mit einem Bericht der Verfahrensleitung übermittelt; diese entscheidet über das weitere Vorgehen.
2. Abschnitt: Hausdurchsuchung
Art. 244 StPO Grundsatz
1 Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume dürfen nur mit Einwilligung der berechtigten Person durchsucht werden.
2 Die Einwilligung der berechtigten Person ist nicht nötig, wenn zu vermuten ist, dass in diesen Räumen:
- gesuchte Personen anwesend sind;
- Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte vorhanden sind;
- Straftaten begangen werden.
Quelle
LawMedia Redaktionsteam