Einleitung
Das Parlament hat 18.03.2022 das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Vollstreckung der Prämienzahlungspflicht) geändert (siehe Auszug aus dem Bundesblatt in Box unten)
Die Änderung
Ab 01.01.2025 darf für Krankenkassenprämien nur noch zweimal im Jahr betrieben werden (vgl. Art. 64a Abs. 2 revKVG).
Wortlaut der neuen Bestimmung
«Art. 64a Abs. … 2 …:
2 … Eine Person darf in einem Kalenderjahr höchstens je zwei Mal für eigene Ausstände und für Ausstände eines Kindes betrieben werden. Dabei werden Betreibungen für Forderungen, die bereits zu einem Verlustschein oder einem gleichwertigen Rechtstitel geführt haben, nicht hinzugerechnet. Der Kanton kann verlangen, dass der Versicherer ihm die von einer Betreibung betroffenen Personen bekannt gibt.»
Auszug aus dem Bundesblatt
Quelle
LawMedia Redaktionsteam