Sachverhalt
A war seit dem 1. September 2018 als Schlosser beim Tiefbauamt im Departement Bau und Mobilität der Stadt Winterthur tätig. Am 15. Juli 2019 wurde er wegen unkollegialen Verhaltens am Arbeitsplatz abgemahnt. Aus dem nämlichen Grund wurde ihm im Dezember 2019 eine Bewährungsfrist angesetzt.
Das Departement Bau und Mobilität der Stadt Winterthur löste mittels Verfügung vom 22. März 2021 das Anstellungsverhältnis mit A per Ende Juni 2021 auf; der Stadtrat Winterthur bestätigte mit Neubeurteilungsentscheid vom 25. August 2021 die Kündigung.
Prozess-History
- Bezirksrat
- «Einen hiergegen erhobenen Rekurs hiess der Bezirksrat Winterthur mit Beschluss vom 29. April 2022 gut und stellte fest, dass die Kündigung nichtig sei, weil sie während einer Sperrfrist wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ausgesprochen worden sei.
- Mit Verfügung vom 12. Mai 2021 hatte das Departement Bau und Mobilität das Anstellungsverhältnis «für den Fall, dass die von Ihnen geltend gemachte Nichtigkeit der Kündigung vom 22. März 2021 bestätigt werden sollte» per Ende August 2021 erneut aufgelöst und einem allfälligen Gesuch um Neubeurteilung die aufschiebende Wirkung entzogen. Der Stadtrat Winterthur bestätigte die Kündigung mit Neubeurteilungsentscheid vom 25. August 2021.
- Einen gegen den Neubeurteilungsentscheid betreffend zweite Kündigung erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat Winterthur mit Beschluss vom 24. Februar 2023 ab.»
- Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
- «A erhob am 26. April 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und festzustellen, dass die Kündigung vom 12. Mai 2021 nichtig sei, eventualiter sei festzustellen, dass die Kündigung missbräuchlich und sachlich nicht gerechtfertigt gewesen sei, und es sei ihm eine Entschädigung von «mindestens Fr. 18’282.– brutto» zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. September 2021 zuzusprechen. Die Stadt Winterthur beantragte am 17. Mai 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge, der Bezirksrat Winterthur schloss mit Vernehmlassung vom 26. Mai 2023 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Mit weiteren Stellungnahmen von A vom 19. Juni 2023 und der Stadt Winterthur vom 26. Juni 2023 wurde an den jeweiligen Anträgen festgehalten.»
Quelle: Urteil des VGer ZH vom 22.11.2023
Erwägungen des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich (VGer ZH) erwog in der Streitsache folgendes:
- In prozessualer Hinsicht
- Die aufschiebende Wirkung im Neubeurteilungsverfahren konnte nicht entzogen werden.
- Zur Kognition
- Weil die delegierende Behörde die Kündigung im Neubeurteilungsverfahren uneingeschränkt zu überprüfen und neu zu entscheiden hat,
- begann die Kündigungsfrist mit Zustellung des Neubeurteilungsentscheids – erneut – zu laufen (vgl. Erw. 4.2).
- Weil die delegierende Behörde die Kündigung im Neubeurteilungsverfahren uneingeschränkt zu überprüfen und neu zu entscheiden hat,
- Vulgäre, erniedrigende Bezeichnung von Arbeitskollegen und Unterstellungen
- A. liess sich zu folgenden Fehlverhalten gegenüber Arbeitskollegen hinreissen:
- Die Bezeichnung eines Kollegen als «Lutscher»;
- die Unterstellung, die Arbeitskollegen seien alkoholabhängig und konsumierten Drogen;
- das «Angebot» an den Arbeitskollegen, die Angelegenheit nach der Arbeit zu klären.
- Solche Äusserungen und Vorschläge waren
- als mangelhaftes Verhalten zu qualifizieren,
- welches die Beschwerdegegnerin, d.h. die Stadtgemeinde Winterthur,
- angesichts der Vorgeschichte – wiederholte Ermahnung und Ansetzung einer Bewährungsfrist – zur Kündigung berechtigte (zum Ganzen vgl. Erw. 6).
- welches die Beschwerdegegnerin, d.h. die Stadtgemeinde Winterthur,
- als mangelhaftes Verhalten zu qualifizieren,
- A. liess sich zu folgenden Fehlverhalten gegenüber Arbeitskollegen hinreissen:
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass das Anstellungsverhältnis des Beschwerdeführers bis zum 31. Dezember 2021 dauerte.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6’000.–; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.– Zustellkosten,
Fr. 6’120.– Total der Kosten. - Die Gerichtskosten werden zu zwei Drittel dem Beschwerdeführer und zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin auferlegt.
- Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.
- Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
- Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Winterthur.
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
4.Kammer
Urteil vom 22.11.2023
VB.2023.00224
Weiterführende Informationen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam