StGB 305 bis
Werden die aus einem Verbrechen (oder einem qualifizierten Steuervergehen) stammenden Vermögenswerte vernichtet, erfüllt dieses Vorgehen den objektiven Tatbestand der Geldwäscherei nicht.
Die Vernichtung
- führt nicht zu
- einem wirtschaftlichen Vorteil;
- einer Einschleusung der verbrecherisch erlangten Vermögenswerte in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf;
- vereitelt
- aber die Einziehung der verbrecherisch erlangten Vermögenswerte.
BGer 6B_219/2021 + 6B_228/2021 vom 19.04.2023
Geldwäscherei
Art. 305bis 401
1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.402
1bis. Als qualifiziertes Steuervergehen gelten die Straftaten nach Artikel 186 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990403 über die direkte Bundessteuer und nach Artikel 59 Absatz 1 erstes Lemma des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990404 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, wenn die hinterzogenen Steuern pro Steuerperiode mehr als 300 000 Franken betragen.405
2. In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.406
Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der Täter:
a.407
als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c.
durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3. Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.408
Weiterführende Informationen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam