ZGB 602 Abs. 3; OR 398; OR 400; ZPO 269 lit. b; ZPO 236 Abs. 3; § 9 Abs. 2 lit. k EGZGB, § 10 EGZGB, § 82 Abs. 2 lit. c EG-ZGB; § 9 Abs. 1 der Verordnung über das Verfahren in Erbschaftsfällen
Im Kanton Luzern ist das Teilungsamt zuständig für die Bestimmung des Erbenvertreters, des Umfangs, der Dauer und Erbenvertreter-Entschädigung. Die Erben können ein übersetztes Honorar trotzdessen vor dem Zivilgericht anfechten.
Sachverhalt
Im Kanton Luzern ist das Teilungsamt und nicht das Gericht für die Einsetzung des Erbenvertreters zuständig:
- Das Teilungsamt setzte bei einer zerstrittenen Erbengemeinschaft einen Erbenvertreter ein.
- Nach Erledigung der Aufgabe genehmigte es dessen Honorar von CHF 350 / Std., zuzüglich Mehrwertsteuer.
Ein Erbe war damit nicht einverstanden.
Prozess-History
- Erbe
- Der nicht einverstandene Erbe erhob Beschwerde gegen die Genehmigung des Honorars.
- Er forderte, es müsse erstinstanzlich ein Gericht über das Honorar entscheiden.
- Kantonsgericht Luzern
- Das Kantonsgericht Luzern wies die Beschwerde ab.
Erwägungen des Kantonsgerichts
Die Erwägungen des Kantonsgerichtsurteils beschlagen zu Beginn die Zuständigkeiten von Teilungsamt und Teilungsgericht (E. 2.4.1 ff.):
- Zuständigkeiten des Teilungsamtes
- Im Kanton Luzern ist für die Einsetzung eines Erbenvertreters das Teilungsamt zuständig (vgl. § 9 Abs. 2 lit. k EGZGB).
- Das Teilungsamt regelt die Modalitäten:
- Umfang
- Dauer
- Entschädigung
- etc.
- Das Teilungsamt ist im Kanton Luzern auch für die Aufhebung der Erbenvertretung zuständig.
- Das Verfahren richtet sich nach
- den Bestimmungen des ZGB und
- dem kantonalen Verwaltungsrecht.
- Dauer der Erbenvertretung
- Die Erbenvertretung dauert in der Regel bis zur Teilung, d.h. bis zur vollständigen Aufteilung des gesamten Nachlasses,
- einvernehmlich (Erbteilungsvertrag);
- durch Teilungsurteil;
- durch andere (vorzeitige) Aufhebungsgründe.
- Die Erbenvertretung dauert in der Regel bis zur Teilung, d.h. bis zur vollständigen Aufteilung des gesamten Nachlasses,
- Aufhebungsbeschluss
- Alle Fälle der Aufhebung einer Erbenvertretung erfordern einen entsprechenden Aufhebungsbeschluss des Teilungsamtes.
- Teilungsbehörde als Aufsichtsbehörde
- Die Teilungsbehörde
- ist zugleich Aufsichtsbehörde über den Erbenvertreter;
- holt als solche von ihm einen Schlussbericht ein;
- entscheidet über dessen Honorar.
- Die Teilungsbehörde
- Rechtsnatur der Aufsichtsbehörden-Funktion
- Die Aufsicht der Behörde ist grundsätzlich formeller und administrativer Natur und beschränkt sich auf:
- Überprüfung der formellen Korrektheit;
- Vertretbarkeit von Massnahmen des Erbenvertreters.
- Die Aufsicht der Behörde ist grundsätzlich formeller und administrativer Natur und beschränkt sich auf:
- Inhaltskontrolle der Erbenvertreter-Leistungen
- Als staatliche Behörde hat das Teilungsamt bei der Inhaltskontrolle erst einzuschreiten bei:
- Missachtung der dem Erbenvertreter gesetzten gesetzlichen Schranken;
- Nichtbeachtung der verfassungsmässigen Schranken durch den Erbenvertreter,
- insbesondere
- bei Sprengung seines erheblichen Ermessensspielraums;
- bei Verletzung des Willkürverbots.
- insbesondere
- Die Aufsicht der Teilungsbehörde umfasst u.a. die Befugnis, vom Erbenvertreter Auskunft über seine Tätigkeit einzuholen.
- Als staatliche Behörde hat das Teilungsamt bei der Inhaltskontrolle erst einzuschreiten bei:
- Pflichtverletzungen
- Krasse Fälle von Pflichtverletzungen vorbehalten,
- hat die Teilungsbehörde nicht von sich aus,
- sondern nur auf Beschwerde hin tätig zu werden.
- Krasse Fälle von Pflichtverletzungen vorbehalten,
- Honorarfestsetzung durch Teilungsbehörde
- Die Teilungsbehörde ist verpflichtet, das Honorar des Erbenvertreters festzusetzen.
Fazit
Das Kantonsgericht Luzern kam am Ende zu folgenden Schlüssen:
- Die Kantone müssten nicht zwingend ein Gericht für die Aufsicht über die Erbenvertreter bestimmen.
- Die Behörde habe das Honorar korrekt genehmigt und damit abschliessend geprüft.
- Es gehe weder um den Bestand verwaltungsrechtlicher Rechte, noch um das Vermeiden nachteiliger Dispositionen.
Dies führte zur Abweisung des Antrags der Beschwerdeführer, soweit darauf einzutreten war.
Kantonsgericht des Kantons Luzern
1.Abteilung
vom 07.02.2022
Fall-Nummer: 1H 20 2
LGVE 2022 I Nr. 1
Weiterführende Informationen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam