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Erbrecht

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Erbenvertreter-Bestellung: Bei erheblicher Erschwerung von Erhaltung und Verwaltung des Nachlasses

Datum:
26.01.2022
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Erbrecht
Stichworte:
Bestellung der Vertretung der Erbschaft
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

ZGB 602 Abs. 3

Die Bestellung eines sog. Erbenvertreters ist an die Voraussetzungen von ZGB 602 Abs. 3 gebunden (siehe Box unten) und bei nachfolgendem Sachverhalt gegeben:

  • Bewohnt ein Mitglied einer vierköpfigen Erbengemeinschaft eine Nachlass-Liegenschaft und können sich die Erben nicht darüber einigen, welche Entschädigung dafür zu zahlen ist bzw., ob die Wohnung an einen Dritten zu einem ortsüblichen Mietzins zu vermieten ist,
    • ist eine Erbenvertretung im Sinne von ZGB 602 Abs. 3 einzusetzen.
  • Sind hinsichtlich der durch die Erbengemeinschaft zu bezahlenden Rechnungen stets mehrere Aufforderungen an ein Erbengemeinschaft-Mitglied zur Erteilung der Zustimmung notwendig und wird diese oftmals erst nach der ersten oder gar zweiten Mahnung erteilt,
    • ist eine erhebliche Erschwerung der rationellen Erhaltung und Verwaltung des Nachlasses zu bejahen;
    • ist ein Erbenvertreter nicht erst dann einzusetzen, wenn es zu Betreibungen kommt.

Quelle

OBERGERICHT DES KANTONS BERN
2. Zivilkammer
Entscheid vom 03.12-2018 (ZK 18 395)

Art. 602 ZGB

1 Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.

2 Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und ver­fü­gen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertre­tungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft ge­meinsam.

3 Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen.

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