14.4122 – Motion Caroni Andrea. Für ein modernes Verwaltungsstrafrecht
Vernehmlassung bis 10.05.2024
Das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) soll gemäss Bundesratsbeschluss vom 31.01.2024 weiterhin in einem Spezialgesetz normiert bleiben:
- Laut Bundesrat (BR) sollen die VStr-Bestimmungen nicht überführt werden
- ins Strafgesetzbuch (StGB) oder
- in die Strafprozessordnung (StPO).
- Die Modernisierung des Verwaltungsstrafrechts möchte der BR mit einer Totalrevision des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes (VStrR) bewerkstelligen:
- Hiezu schlägt er insbesondere vor,
- das Verwaltungsstrafverfahren effizienter zu gestalten und
- den Normen der StPO anzugleichen.
- Hiezu schlägt er insbesondere vor,
Der BR hat dazu die entsprechende Vernehmlassung eröffnet:
- Diese dauert bis 10.05.2024.
Detail-Informationen
«Das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) ist am 1. Januar 1975 in Kraft getreten und wurde seither nie vollständig überarbeitet. Die Motion 14.4122 Caroni verlangt nun vom Bundesrat das Verwaltungsstrafrecht zu modernisieren. Anders als die Delikte gemäss Strafgesetzbuch (StGB) werden Widerhandlungen des Verwaltungsstrafrechts nicht von den ordentlichen Strafverfolgungsbehörden nach den Regeln der Strafprozessordnung (StPO) verfolgt und beurteilt. Sie werden vielmehr von den zuständigen Verwaltungsbehörden nach den speziellen Verfahrensregeln des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes (VStrR) geahndet.
Sowohl die Aufgabenteilung bei der Strafverfolgung, als auch die auf das Verwaltungsstrafrecht spezifisch zugeschnittenen Verfahrensregeln im VStR haben sich bewährt. Diese beiden Besonderheiten tragen den spezifischen Anforderungen des Verwaltungsstrafrechts besser Rechnung, als die Anwendung der Regeln des ordentlichen Strafrechts. Deshalb schlägt der Bundesrat an seiner Sitzung vom 31. Januar 2024 vor, das VStrR total zu revidieren und nicht vollständig ins StGB und in die StPO zu überführen.
Modernisierung der Verfahrensregeln
In seiner Vernehmlassungsvorlage schlägt der Bundesrat namentlich vor, die Verfahrensregeln im VStrR zu modernisieren und soweit möglich dem ordentlichen Strafprozessrecht anzugleichen. Gleichzeitig sollen die zuständigen Behörden mit verfahrensrechtlichen Instrumenten ausgestattet werden. Damit sollen die Verfahren effizienter werden, ähnlich wie dies auch bei den ordentlichen Strafverfolgungsbehörden der Fall ist. Insbesondere sollen die Verwaltungseinheiten direkt auf die Unterstützung der zuständigen Kantonspolizeien oder der Bundeskriminalpolizei zurückgreifen können. Zudem ist vorgesehen, dass die Verwaltung direkt beim zuständigen Gericht Anklage erheben und diese im Gerichtsverfahren selbstständig vertreten kann. Der Einbezug der Staatsanwaltschaft wird nicht mehr nötig sein.
Schliesslich schlägt der Bundesrat in der Vernehmlassung vor, die Stärkung des Verfahrensrechts im Verwaltungsstrafrecht bereits im Gesetzestitel besser abzubilden: neu soll das Gesetz «Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht und das Verwaltungsstrafverfahren» heissen. …»
Quelle: Mitteilung des Bundesamtes für Justiz vom 31.01.2024
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LawMedia Redaktionsteam