5. Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht
Art. 14 Abs. 4
4 Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.
Betrachtung/Ausblick:
- Im Rahmen des neuen qualifizierten Betrugs in Abgaben- oder Zollangelegenheiten wurde Art. 14 Abs. 4 VStrR weit gefasst, in dem nunmehr auch die Tatbestandsmerkmale des Schmuggels bzw. der bandenmässigen Begehung gestrichen wurden. Art. 14 Abs. 4 ist als Erfolgsdelikt ausgestaltet, d.h. Widerhandlungen im Abgaben- oder Zollangelegenheiten müssen tatsächlich im erheblichem Umfang zur Verschaffung unrechtmässiger Vorteile oder eine Schädigung des Gemeinwesens am Vermögen oder an anderen Rechten führen.
- Um den Besonderheiten des qualifizierten Betrugs in Abgaben- oder Zollangelegenheiten Rechnung zu tragen, wird einerseits anstatt auf die „Erzielung eines Gewinns“ im bisherigen Art. 14 Abs. 4 nunmehr auf die „Verschaffung eines Vorteils“ im weitesten Sinne abgestellt, andererseits wurde auch nicht auf den Begriff des „Betrags“ abgestellt (vgl. Art. 14 Abs.2 VStrR).
- Die Bestimmung der Höhe des Vorteils (erhebliches Ausmass) ist überdies bewusst der Rechtsprechung überlassen worden.