OR 271 Abs. 1
Der Eigenbedarf, d.h. der Umstand, dass der Vermieter das Mietobjekt für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte beansprucht, ist grundsätzlich ein legitimes Vermieterinteresse.
«Eigenbedarfskündigungen»
- müssen ernsthaft sein:
- müssen einem aktuellen Interesse entsprechen;
- dürfen nicht auf „Vorrat“ ausgesprochen werden.
An diesen Voraussetzungen fehlt es, wenn sich im mietrechtlichen Beweisverfahren ergibt,
- dass der Grossvater (Eigenbedarfskündigender) mit der Enkelin (angebliche Eigenbedarfsmieterin) vor der Kündigung über die geplante Eigenbedarfsmiete nicht gesprochen hat;
- dass entscheidende Äusserungen des Grossvaters vor Mietgericht nicht den Tatsachen entsprachen;
- dass er kurz vor der Mietvertragskündigung für die nämliche Enkelin eine andere Wohnung im gleichen Haus aus Eigenbedarfsgründen gekündigt hat, diese aber aus fadenscheinigen Gründen aber nicht bezogen wurde.
Mietgericht Zürich
Entscheid vom 22.08.2023
MJ220026-L
ZMP 2023 Nr. 9
A. Anfechtbarkeit der Kündigung
I. Im Allgemeinen
Art. 271 OR
1 Die Kündigung ist anfechtbar, wenn sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst.
2 Die Kündigung muss auf Verlangen begründet werden.
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Quelle
LawMedia Redaktionsteam