Art. 21 Abs. 1, Art. 26, Art. 70 Abs. 2 und Abs. 3 ZG. Art. 75 ZV
Zollzahlungspflichtig ist insbesondere,
- wer Waren ins Zollgebiet verbringt oder verbringen lässt,
- unter anderen der Auftraggeber,
- wobei als Auftraggeber
- jede Person gilt,
- die die Wareneinfuhr tatsächlich veranlasst;
- jene Person, die einer anderen Person,
- die die Ware über die Grenze bringt, voranfährt und dieser anderen Person im Wissen um die anstehende Wareneinfuhr «grünes Licht» gibt,
- wenn der Grenzübergang unbesetzt ist (der «Vorfahrer»).
- die die Ware über die Grenze bringt, voranfährt und dieser anderen Person im Wissen um die anstehende Wareneinfuhr «grünes Licht» gibt,
- jede Person gilt,
- wobei als Auftraggeber
- unter anderen der Auftraggeber,
BVGer A-2087/2021 vom 08.02.2023
Quelle
LawMedia Redaktionsteam
Bildquelle: Bild des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit