DBG 35 Abs. 1 lit. a; Art. 40 Abs. 3 lit. a StG BE
Wenn es für das in Ausbildung stehende volljährige Kind zumutbar ist, für seinen Lebensunterhalt selber aufzukommen, ist der Kinderabzug zu verweigern.
Damit eine steuerpflichtige Person den Kinderabzug (DBG 35 Abs. 1 lit. a; Art. 40 Abs. 3 lit. a StG BE) für volljährige Kinder geltend machen kann, wird vorausgesetzt,
- dass der steuerpflichtige Elternteil Beiträge mindestens in Höhe des Kinderabzuges erbringt und,
- dass das mündige Kind zudem auf den Unterhaltsbeitrag angewiesen ist.
Für die Frage, ob der Kinderabzug zulässig ist, sind daher zu berücksichtigen:
- die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Kindes, für welches der Kinderabzug geltend gemacht wird.
Der Tochter in casu, die über ein Vermögen in Höhe von CHF 237 038 verfügte, war es daher zumutbar, die Kosten für die Ausbildung und den Lebensunterhalt selbst zu übernehmen.
Der steuerpflichtigen Person war der Kinderabzug und die Besteuerung nach dem Elterntarif zu verweigern, entgegen KS Nr. 30.
BGer 9C_190/2023 vom 15.11.2023
Weiterführende Informationen
- Kinder-Unterhalt
- Kreisschreiben Nr. 30: Ehepaar- und Familienbesteuerung (PDF, 1 MB, 10.10.2023) Ehepaar- und Familienbesteuerung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 21.12.2010 (Direkte Bundessteuer)
Im Dokument sind bereits die beiden folgenden Beilagen enthalten.
– Übersicht über die Familienkonstellationen
– Tabelle zu den verschiedenen Familienkonstellationen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam