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Kinderabzug zu Recht verweigert

Datum:
12.03.2024
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Steuern natürliche Personen
Thema:
Kinderabzug zu Recht verweigert
Stichworte:
Kinderabzug, Mündiges Kind, Unterhaltsbeitrag
Erlass:
DBG 35 Abs. 1 lit. a; Art. 40 Abs. 3 lit. a StG BE
Entscheid:
BGer 9C_190/2023 vom 15.11.2023
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

DBG 35 Abs. 1 lit. a; Art. 40 Abs. 3 lit. a StG BE

Wenn es für das in Ausbildung stehende volljährige Kind zumutbar ist, für seinen Lebensunterhalt selber aufzukommen, ist der Kinderabzug zu verweigern.

Damit eine steuerpflichtige Person den Kinderabzug (DBG 35 Abs. 1 lit. a; Art. 40 Abs. 3 lit. a StG BE) für volljährige Kinder geltend machen kann, wird vorausgesetzt,

  • dass der steuerpflichtige Elternteil Beiträge mindestens in Höhe des Kinderabzuges erbringt und,
  • dass das mündige Kind zudem auf den Unterhaltsbeitrag angewiesen ist.

Für die Frage, ob der Kinderabzug zulässig ist, sind daher zu berücksichtigen:

  • die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Kindes, für welches der Kinderabzug geltend gemacht wird.

Der Tochter in casu, die über ein Vermögen in Höhe von CHF 237 038 verfügte, war es daher zumutbar, die Kosten für die Ausbildung und den Lebensunterhalt selbst zu übernehmen.

Der steuerpflichtigen Person war der Kinderabzug und die Besteuerung nach dem Elterntarif zu verweigern, entgegen KS Nr. 30.

BGer 9C_190/2023 vom 15.11.2023

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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