Vermeidung der Doppelbesteuerung
Der Bundesrat (BR) hat am 01.03.2024 verabschiedet:
- Die Botschaft über die Besteuerung der Telearbeit im internationalen Verhältnis.
Mit dem Vorhaben soll die gesetzliche Grundlage geschaffen werden,
- um Grenzgänger auch dann zu besteuern, wenn sie Telearbeit im Ausland verrichten.
Mit Frankreich und Italien gibt es bereits zwei konkrete Anwendungsfälle.
Einleitung
Seit der COVID-19-Pandemie hat die Telearbeit in der Schweiz stark zugenommen:
- Die Telearbeit prägt zusammen mit der Digitalisierung die moderne Arbeitswelt.
- Im grenzüberschreitenden Kontext hat die vermehrte Telearbeit auch Auswirkungen auf die Besteuerung.
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
Die Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sehen in der Regel vor, dass die Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit der natürlichen Personen in dem Staat besteuert werden, in dem diese physisch ausgeübt wird:
- Mit Telearbeit würde sich somit das Besteuerungsrecht vom Staat, in welchem der Arbeitgeber seinen Sitz hat, in jenen Staat, in dem der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat, verlagern.
Steuereinnahmen sollen in der Schweiz bleiben
Um sicherzustellen, dass der Schweiz möglichst wenig Steueraufkommen verloren geht,
- soll das entworfene Gesetz zur Besteuerung von Telearbeit im Bereich der «Quellenbesteuerung» von Arbeitnehmern ohne steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz eine binnenrechtliche Besteuerungsgrundlage für Telearbeit schaffen,
- die in einem Nachbarstaat für einen Schweizer Arbeitgeber geleistet wird.
Zur Gesetzesvorlage
Die Vorlage steht in einem engen Kontext zu den staatsvertraglichen Entwicklungen bei der Zuteilung des Besteuerungsrechts an die Schweiz im Rahmen von Doppelbesteuerungs- und Grenzgänger-Abkommen:
- Konkret führen die mit Frankreich und Italien getroffenen Abkommen (Zusatzabkommen zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich bzw. Protokoll zur Änderung des Grenzgängerabkommens mit Italien) dazu,
- dass in diesen Staaten verrichtete Telearbeit für einen Schweizer Arbeitgeber bis zu einem gewissen Grad weiterhin von der Schweiz besteuert werden kann,
- auch wenn die Arbeit nicht physisch in der Schweiz verrichtet wird:
- dass in diesen Staaten verrichtete Telearbeit für einen Schweizer Arbeitgeber bis zu einem gewissen Grad weiterhin von der Schweiz besteuert werden kann,
Die vorgeschlagene neue Besteuerungsgrundlage stellt die Umsetzung dieser staatsvertraglichen Neuregelungen in der Schweiz sicher.
Grenzgänger-Verbreitung
Die Schweiz hat deutlich mehr Grenzgänger aus dem Ausland als Schweizer Arbeitskräfte, die in den Nachbarstaaten einem Erwerb nachgehen:
- Grenzgänger aus Frankreich: ca. 220 000
- Grenzgänger aus Italien: ca. 90’000
- Total aller Grenzgänger in der Schweiz: rund 400 000.
Dokumente
- Botschaft (PDF, 671 kB) | admin.ch
- Gesetzentwurf (PDF, 243 kB) | admin.ch
- Ergebnisbericht (PDF, 312 kB) | admin.ch
Weiterführende Informationen
- Studie zur Analyse der Telearbeit
- Telearbeitsabkommen mit Frankreich
- Telearbeitsabkommen mit Italien
- Homeoffice allgemein
- Homeoffice und Steuern
- Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
- Merkblatt zur Definition des Grenzgängers
- Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam