Verhalten der Mutter im Spital gab Anlass zur Sorge
Das Bundesgericht (BGer) wies die Beschwerde einer Mutter ab, deren frühgeborene Tochter kurz nach der Geburt – aus Kindesschutzgründen – provisorisch fremdplatziert wurde:
- Das Waadtländer Kantonsgericht hatte bei der Bestätigung der Massnahme des Lausanner Friedensgerichts
- alle massgebenden Fakten beachtet und
- die Fremdplatzierung angesichts der konkreten Verhältnisse zu Recht als gegenwärtig einzige, verhältnismässige Lösung erachtet.
- Das BGer betonte in seinem Entscheid jedoch,
- dass der Mutter häufige persönliche Kontakte mit ihrem Kind ermöglicht werden müssten.
Detail-informationen
«Die allein lebende Frau hatte sich in Dänemark künstlich befruchten lassen. Ihr Kind kam Ende Mai 2023 infolge einer notfallmässigen Krankenhauseinweisung der Mutter als Frühgeburt im Centre hospitalier universitaire vaudois (CHUV) in Lausanne zur Welt. Drei Tage nach der Geburt gelangte ein spezialisiertes Ärzteteam des CHUV an das Friedensgericht des Bezirks Lausanne und die Kindesschutzbehörde. Sie meldeten, dass das medizinisch-pflegerische Team der Abteilung für Neonatologie und Entbindung im CHUV beobachtet habe, dass die Mutter Mühe bekunde, die Bedürfnisse des Neugeborenen zu erkennen und zu gewährleisten und die vom Pflegepersonal erteilten Ratschläge zu verstehen. Sie wiesen zudem auf gewisse Verhaltensweisen der Mutter hin, die Anlass zur Sorge geben würden. Am 2. Juni 2023 ordnete die Kindesschutzbehörde dringlich die vorläufige Unterbringung des Kindes in der Geburtsabteilung des CHUV an. Am 5. Juni entzog das Friedensgericht Lausanne der Mutter mittels dringlicher Verfügung vorsorglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht über das Kind und erteilte der Generaldirektion für Kindheit und Jugend des Kantons Waadt (DGEJ) ein provisorisches Mandat zur Unterbringung und Pflege des Kindes. Es wurde in einem Heim in Lausanne untergebracht. Zuhanden des Friedensgerichts wurden mehrere Berichte erstellt. Gestützt darauf sowie nach Anhörungen (u.a der Mutter und ihrer Schwester) entschied das Friedensgericht, die vorsorglichen Massnahmen aufrecht zu erhalten. Das Kantonsgericht des Kantons Waadt wies die Beschwerde der Mutter Ende Oktober 2023 ab. Es verfügte dabei zusätzlich über das Arztzeugnis eines Psychiaters, der die Mutter zweimal untersucht hatte und eine Stellungnahme der DGEJ.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Mutter ab. Die Kritik der Beschwerdeführe – rin an der Feststellung des Sachverhalts durch das Kantonsgericht ist unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Kantonsgericht hat die Fakten, auf die sich die Beschwerdeführerin berufen hat, vollständig zusammengefasst, erwogen und umfassend gewertet. Für seinen Entscheid legte es entscheidendes Gewicht insbesondere auf die folgenden Elemente. Die ursprüngliche Meldung des spezialisierten Ärzteteams des CHUV basierte auf konkreten Beobachtungen von Mitarbeitenden des CHUV. Die Schlussfolgerungen des Ärzteteams wurden durch den gemeinsamen Bericht der Kindesschutzbehörde und der DGEJ bestätigt, in dem auch die Bedenken der Erzieherinnen des Heims unterstrichen wurden. Sie wurden untermauert durch die Angaben von zwei Vertreterinnen der DGEJ vor Gericht. Übereinstimmende Beobachtungen ergeben sich weiter aus dem Bericht des Gynäkologen der Beschwerdeführerin.
Die Fremdplatzierung erweist sich auch als verhältnismässig. Es ist nicht willkürlich, wenn das Kantonsgericht die Fremdplatzierung einer weniger einschneidenden Massnahme wie einer Beistandschaft vorgezogen hat. Zwar hat es sich nicht zur Möglichkeit einer 24-stündigen Hilfe für die Mutter geäussert. Eine Vertreterin der DGEJ und das Friedensgericht schlossen dies aber aus, weil dazu drei Pflegefachpersonen in Vollzeit benötigt würden. Die provisorische Massnahme ist somit aufrecht zu erhalten, wobei Folgendes zu präzisieren ist: Das Mandat der DGEJ besteht insbesondere darin, für den schrittweisen Ausbau einer dauerhaften Beziehung zwischen Mutter und Kind zu sorgen. Dieses Ziel ist nur durch physischen Kontakt zu erreichen und es scheint unerlässlich, dazu die Zahl der persönlichen Kontakte fortlaufend zu erhöhen. Die organisatorischen Probleme, mit der die Limitierung auf aktuell zwei begleitete Besuche pro Woche begründet wird, vermögen die Einschränkung der elterlichen Rechte durch die Fremdplatzierung längerfristig nicht zu rechtfertigen.»
Quelle: Mitteilung des Bundesgerichts vom 13.03.2024
BGer 5A_911/2023 vom 27.02.2024
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LawMedia Redaktionsteam