OR 256 Abs. 1; OR 259a
Es war die von der Mieterin im Rahmen der Mängelbeseitigungsklage die Sanierung der Fenster wegen Lärmimmissionen durch den Verkehr auf der D._____-strasse vom Obergericht des Kantons Zürich (OGZ) zu beurteilen:
- Vor der Vorinstanz war der Mieterin der Nachweis für die Mangelhaftigkeit der Fenster nicht gelungen und die Klage abgewiesen worden.
Im Rahmen der Erwägungen des OGZ ergab sich kurz zusammengefasst folgendes:
- Die Mietwohnung mit den darin installierten Fenstern (1990 neu eingebaute und Service unterzogene, zweifachverglaste und schallhemmende Holzmetallfenster mit Isolierglas) war 2016 unbestrittenermassen in vertragsgemässem Zustand übergeben worden.
- Für die streitgegenständliche Wohnung (Empfindlichkeitsstufe III) galten die Belastungsgrenzwerte für Strassenverkehrslärm tagsüber 65 Dezibel und nachts 55 Dezibel betragen (Anhang 3 Ziff. 2 LSV).
- Zur Beweislage:
- Die auf S. 32 des Berichts der Baudirektion Zürich, Fachstelle Lärmschutz, festgestellten Überschreitungen dieser Immissionsgrenzwerte stellen dar:
- kein Nachweis;
- lediglich ein Indiz für eine mögliche Sanierungsbedürftigkeit der Fenster.
-
- Die einlässlich behandelten Messungen und Vorbringen der Mieterin liessen keine Rückschlüsse auf die Beschaffenheit und die Dämmungseigenschaft der Fenster zu und vermochten keine Grundlage für die Beurteilung der Eigenschaft der Fenster und das Vorliegen eines immissionsbedingten Mangels bzw. der Notwendigkeit eines Fensterersatzes zu bilden.
- Es blieb einzig der von der Mieterin beantragte Augenschein mit den dabei gemachten Wahrnehmungen der Vorinstanz sowie den gemessenen Werten, zumal die Messungen (unter anderem) bei geschlossenen Fenstern und hochgezogenen Rollläden durchgeführt wurden.
- Es gelang der Mieterin der Nachweis für die Mangelhaftigkeit der Fenster nicht.
- Auch die weiteren Argumente der Mieterin, der motorisierte Verkehr auf der D._____-strasse habe zugenommen und eine Fenstersanierung sei verhältnismässig, halfen nicht.
Die Beschwerde erwies sich als unbegründet und war abzuweisen.
Obergericht des Kantons Zürich
1. Zivilkammer
Beschluss und Urteil vom 05.07.2022
Geschäft Nr. PD220004-O
D. Pflichten des Vermieters
I. Im Allgemeinen
Art. 256 OR
1 Der Vermieter ist verpflichtet, die Sache zum vereinbarten Zeitpunkt in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand zu übergeben und in demselben zu erhalten.
2 Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters sind nichtig, wenn sie enthalten sind in:
- vorformulierten allgemeinen Geschäftsbedingungen;
- Mietverträgen über Wohn- oder Geschäftsräume.
II. Rechte des Mieters
1. Im Allgemeinen
Art. 259a
1 Entstehen an der Sache Mängel, die der Mieter weder zu verantworten noch auf eigene Kosten zu beseitigen hat, oder wird der Mieter im vertragsgemässen Gebrauch der Sache gestört, so kann er verlangen, dass der Vermieter:
- den Mangel beseitigt;
- den Mietzins verhältnismässig herabsetzt;
- Schadenersatz leistet;
- den Rechtsstreit mit einem Dritten übernimmt.
2 Der Mieter einer unbeweglichen Sache kann zudem den Mietzins hinterlegen.
Weiterführende Informationen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam