ZGB 301a
Im Kontext des Auswanderungswunsches eines Elternteils ist dessen Niederlassungsfreiheit zu respektieren:
- Keine Perpetuierung des Wohnsitzes im Trennungszeitpunkt
- Nach einer Trennung darf deshalb nicht einfach der bestehende Zustand perpetuiert werden.
- Fokus des Gerichts
- Das Gericht hat unter der Prämisse des Wegzugs die Frage zu entscheiden,
- ob das Wohl des Kindes besser gewahrt ist,
- wenn es mit dem auswanderungswilligen Elternteil wegzieht, oder
- wenn es sich beim zurückbleibenden Elternteil aufhält.
- ob das Wohl des Kindes besser gewahrt ist,
- Das Gericht hat unter der Prämisse des Wegzugs die Frage zu entscheiden,
- Beziehung Eltern – Kind
- Die relevanten Kriterien sind:
- Die persönliche Beziehung zwischen dem Kind und seinen beiden Elternteilen,
- deren erzieherische Fähigkeiten und
- deren Bereitschaft, das Kind in eigener Obhut zu haben.
- Die relevanten Kriterien sind:
- Alternierende Obhut
- Bei bisher alternierender Kinderbetreuung ist folgendes entscheidend:
- Sofern und soweit das Kind 1) bisher alternierend betreut wurde und 2) beide Eltern weiterhin 3) willens und 4) in der Lage sind, 5) persönlich oder 6) im Rahmen des im Kindeswohl liegenden Betreuungskonzepts 7) für das Kind zu sorgen,
- werden weitere Kriterien wichtig, wie
- 8) der familiäre Kontext;
- 9) das wirtschaftliche Umfeld;
- 10) die Stabilität der Verhältnisse;
- 11) die Sprache;
- 12) die Schulung bzw. Bildung;
- 13) die gesundheitlichen Bedürfnisse;
- 14) bei älteren Kindern deren eigene Wünsche und Bedürfnisse.
- werden weitere Kriterien wichtig, wie
- Sofern und soweit das Kind 1) bisher alternierend betreut wurde und 2) beide Eltern weiterhin 3) willens und 4) in der Lage sind, 5) persönlich oder 6) im Rahmen des im Kindeswohl liegenden Betreuungskonzepts 7) für das Kind zu sorgen,
- Bei bisher alternierender Kinderbetreuung ist folgendes entscheidend:
BGer 5A_536/2023 vom 07.11.2023
II. Bestimmung des Aufenthaltsortes
Art. 301a393
1 Die elterliche Sorge schliesst das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen.
2 Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und will ein Elternteil den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so bedarf dies der Zustimmung des andern Elternteils oder der Entscheidung des Gerichts oder der Kindesschutzbehörde, wenn:
- der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt; oder
- der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr durch den andern Elternteil hat.
3 Übt ein Elternteil die elterliche Sorge allein aus und will er den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so muss er den anderen Elternteil rechtzeitig darüber informieren.
4 Dieselbe Informationspflicht hat ein Elternteil, der seinen eigenen Wohnsitz wechseln will.
5 Soweit dies erforderlich ist, verständigen sich die Eltern unter Wahrung des Kindeswohls über eine Anpassung der Regelung der elterlichen Sorge, der Obhut, des persönlichen Verkehrs und des Unterhaltsbeitrages. Können sie sich nicht einigen, entscheidet das Gericht oder die Kindesschutzbehörde.
393 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
Weiterführende Informationen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam