Das Bundesgericht (BGer) hat eine Beschwerde von Helvetia Nostra, SOS Jura, Paysage-Libre Vaud, Commune de Jougne, Vivre au pied du Mont d’Or und weiteren 3 Personen vs. die Behörden und die Alpiq EcoPower Suisse SA betreffend den interkommunalen Teilnutzungsplan für den geplanten Windpark «Bel Coster» im Kanton Waadt gutgeheissen.
Laut Bundesgericht sind – bereits im Rahmen der Nutzungsplanung und nicht erst im Baubewilligungsverfahren – ergänzende Abklärungen zu treffen
- zu den möglichen Auswirkungen des Winparkprojekts auf mehrere Vogelarten und
- in Bezug auf den Gewässerschutz.
Detail-informationen
«Der Windpark «Bel Coster» wird von den Waadtländer Gemeinden L’Abergement, Ballaigues und Lignerolle gemeinsam geplant; er soll neun Windkraftanlagen mit einer geschätzten jährlichen Gesamtleistung zwischen 65 und 80 Gigawattstunden umfassen. 2018 erliessen die drei Gemeinden den interkommunalen Teilnutzungsplan für das Projekt, für das auch ein Umweltverträglichkeitsbericht erstellt wurde. Die zuständigen Behörden des Kantons Waadt bestätigten den Teilnutzungsplan 2019; zudem bewilligten sie Rodungen und ein damit zusammenhängendes Strassenprojekt. Das Verwaltungsgericht des Kantons Waadt wies eine dagegen erhobene Beschwerde 2022 ab. Es kam zum Schluss, dass bestimmte ergänzende Abklärungen zum Vogel- und Gewässerschutz im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens realisiert werden könnten. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gegen den Entscheid des Waadtländer Verwaltungsgerichts gut. Es hebt die Genehmigung des Teilnutzungsplans sowie die Bewilligungen für die Rodung und das Strassenprojekt auf; das Projektdossier ist von den zuständigen Behörden in mehreren Punkten bezüglich Umweltverträglichkeit zu ergänzen Die noch fehlenden Abklärungen zum Gewässerschutz, den Zugvögeln und betreffend die Abstände der Brut- und Balzplätze der Vogelarten Waldschnepfe, Rotmilan, Steinadler, Uhu zu den geplanten Windkraftanlagen müssen bereits im Rahmen der Nutzungsplanung und nicht erst im Baubewilligungsverfahren erfolgen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Ergebnisse gegebenenfalls Auswirkungen auf den Standort oder die Zahl der Windkraftanlagen und den Umfang der Stromproduktion haben, was die Interessenabwägung in dieser Phase beeinflussen könnte. Ausreichend behandelt wurden im Rahmen der Detailplanung die Fragen im Zusammenhang mit der Richtplanung und der erwarteten Gesamtjahresleistung der Anlage; diese liegt deutlich über 20 Gigawattstunden pro Jahr, was die Grenze zur Einstufung des Windparks als Projekt von nationaler Bedeutung darstellt. Nicht eingetreten ist das Bundesgericht auf die Einwände der Beschwerdeführenden betreffend Landschafts- und Denkmalschutz. Als genügend erachtet es sodann die bisherigen Abklärungen zum Risiko von Eisschlag auf Wanderwege.»
Quelle: Mitteilung des Bundesgerichts vom 20.03.2024
BGer 1C_458/2022 vom 12.02.2024
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LawMedia Redaktionsteam