Sanktionsverfügung – Swisscom WAN-Anbindung
Das Bundesgericht (BGer) hat eine Beschwerde der Swisscom im Zusammenhang mit einem Entscheid der Wettbewerbskommission (WEKO) von 2015 gutgeheissen:
- Die WEKO hatte gegen Swisscom wegen angeblicher Verletzung des Kartellrechts bei einer Ausschreibung der Schweizerischen Post von 2008 eine Sanktion von über CHF 7 Mio. ausgesprochen.
- Das BGer hob nun das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer), Abteilung II, vom 24.06.2021 (B-8386/2015), auf, mit welchem dieses den Entscheid der WEKO weitestgehend bestätigt hatte.
Detail-Informationen
«Die Post hatte 2008 die Errichtung und den Betrieb eines «Wide Area Network» (WAN) für ihre rund 2300 Poststandorte ausgeschrieben. Swisscom erhielt den Zuschlag. Die unterlegene Sunrise reichte bei der WEKO anschliessend eine Anzeige ein. Die WEKO kam 2015 zum Schluss, dass Swisscom wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung gegen das Kartellgesetz verstossen habe. Konkret wurde Swisscom die Erzwingung unangemessener Preise gegenüber Sunrise und der Post sowie eine Kosten-Preis-Schere gegenüber Sunrise angelastet. Die WEKO verhängte dafür eine Sanktion in der Höhe von 7,9 Millionen Franken. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde von Swisscom 2021 in den wesentlichen Punkten ab, reduzierte indessen die Sanktion auf 7,5 Millionen Franken. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde von Swisscom gut und hebt den angefochtenen Entscheid auf. Es bestätigt in seinem Urteil zunächst, dass Swisscom auf den relevanten Märkten über eine marktbeherrschende Stellung verfügte. Allerdings hat Swisscom weder gegenüber Sunrise noch gegenüber der Post unangemessene Preise erzwungen. In beiden Fällen fehlt es bereits am Element des «Erzwingens». Swisscom hat sich bei der Festlegung der Preise für Vorleistungsprodukte, auf welche Sunrise angewiesen war, korrekt verhalten. Ausserdem ist in diesem Zusammenhang die Rahmenordnung des Fernmeldegesetzes zu beachten. Überdies ist nicht erstellt, dass die von Swisscom für diese Vorleistungsprodukte verlangten Preise überhaupt unangemessen, bzw. krass überhöht gewesen wären. Was die Post betrifft, war der Zuschlags – preis das Ergebnis von Verhandlungen und wurde nicht einseitig von Swisscom fest[1]gesetzt. Abgesehen davon würde ebenfalls das Element der Unangemessenheit des Preises fehlen, da der Zuschlagspreis von Swisscom und ihre Gewinnmarge nicht als exzessiv überhöht zu erachten wären. Schliesslich liegt auch kein missbräuchliches Verhalten von Swisscom im Sinne einer Kosten-Preis-Schere gegenüber Sunrise vor.»
Quelle: Medienmitteilung des BGer vom 18.04.2024 (Eingang: 19.04.2024)
BGer 2C_698/2021 vom 05.03.2024
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LawMedia Redaktionsteam