LAWNEWS

Wettbewerbsrecht / Kartellrecht

QR Code

Swisscom-Glasfasernetz: WEKO verhindert Swisscom-Monopol

Datum:
25.04.2024
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Wettbewerbsrecht / Lauterkeitsrecht (UWG), Kartellrecht
Thema:
Swisscom-Glasfasernetz
Stichworte:
Glasfasernetz, Kartellgesetz, Monopol, Swisscom, WEKO, Wettbewerb, Wettbewerbskommission
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

CHF 18 Mio.-Busse

Die «Swisscom» hat mit ihrer geänderten «Netzbaustrategie» Konkurrentinnen den Zugang zum Glasfasernetz verunmöglicht und damit gegen das Kartellrecht verstossen.

Inzwischen hatte sie vorsorgliche Verbot einzuhalten. Wir berichteten.

Die WEKO sanktioniert Swisscom dafür nun mit rund CHF 18 Mio. und macht Auflagen zum Bau des Netzes.

Detail-Informationen

«Anfang 2020 hat Swisscom die Bauweise ihres Glasfasernetzes geändert. Durch die neue Bauweise des Netzes sollten Konkurrentinnen keinen direkten Zugang zum Netz mehr erhalten und nur noch Dienstleistungen von Swisscom unter eigenem Namen verkaufen können. Zur Sicherung der Wettbewerbsverhältnisse hat die WEKO der Swisscom die Änderung bereits Ende 2020 vorsorglich untersagt. Swisscom hätte sonst die bestehende Marktstruktur verändert und für sich selbst ein faktisches Monopol geschaffen. Konkurrentinnen wären ihrer Innovations- und Geschäftsmöglichkeiten weitgehend beraubt und Konsumenten sowie Geschäftskunden in der Wahl ihrer Anbieterin und in der Produktevielfalt stark eingeschränkt worden. Swisscom rechtfertigt die Abkehr von ihrer bisherigen Bauweise vor allem mit tieferen Kosten und mit einem schnelleren Ausbau. Die Einsparungen in finanzieller und zeitlicher Hinsicht sind jedoch nach Auffassung der WEKO nicht genügend, um die Beseitigung des bisherigen Wettbewerbs auf Generationen wettzumachen. Die bedeutendsten Innovationsschübe und Preissenkungen auf dem Glasfasernetz gingen bisher von Konkurrentinnen und nicht von Swisscom aus. Das wäre künftig nicht mehr möglich gewesen.

Die WEKO büsst Swisscom für ihr Verhalten mit rund 18 Mio. Franken. Zudem macht die WEKO der Swisscom Vorgaben zum Ausbau des Glasfasernetzes, so dass Dritte die Glasfasernetzinfrastruktur mitbenutzen können. Auf diese Weise kann die bisherige Angebotsvielfalt bei leitungsgebundenen Internetzugängen in der Schweiz auch auf dem Glasfasernetz gewährleistet werden – zugunsten von Konsumenten und Unternehmen.

Der Entscheid der WEKO kann beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.»

Quelle: Medienmitteilung der WEKO vom 25.04.2024

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Bildquelle: brand.swisscom.ch

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.