LAWNEWS

Patentrecht

QR Code

Patentgesetz (PatG): Gesetzesrevision vom Parlament einstimmig angenommen

Datum:
05.04.2024
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Patente / Patentrecht / Patentschutz
Thema:
Patentgesetz (PatG)
Stichworte:
Gesetzesrevision, Parlament, Patente, Patentgesetz, PatG
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Schlussabstimmung von NR + SR vom 15.03.2024

Einleitung

Die Schweiz modernisiert derzeit ihr Patentgesetz (PatG).

Wir berichteten:

Kernpunkt der Gesetzesrevision

Bisher beurteilte das Schweizer Patentverfahren im Gegensatz zu Verfahren zahlreicher anderer Staaten nicht, ob eine bestimmte Erfindung tatsächlich neu ist (Novität):

  • Die Gültigkeit eines schweizerischen Patents blieb daher ungewiss.
  • Wer sich mit einem solchen Patent nicht begnügte, musste bis anhin den «Umweg» über ein voll geprüftes und auf die Schweiz ausgedehntes europäisches Patent wählen.
  • Dies wird sich mit der Gesetzesrevision nun ändern.

Differenzbereinigung

Der Ständerat (SR) hat am 12.03.2024 die letzte Differenz der Revisionsvorlage ausgeräumt. Der SR nahm dabei oppositionslos ein Kompromissvorschlag des Nationalrats (NR) zur Ausgestaltung des Beschwerderechts an.

Damit war der Weg zur Schlussabstimmung des Parlaments frei. 

Schlussabstimmung

Der National- und der Ständerat haben in den Schlussabstimmungen vom 15.03.2024 die Vorlage angenommen:

  • Nationalrat (NR)
    • mit 191 zu 0 Stimmen und 0 Enthaltungen
  • Ständerat (SR)
    • mit 44 zu 0 Stimmen und 0 Enthaltungen.

Inkrafttreten?

Sofern kein Referendum erfolgt, wird der Bundesrat (BR) über das Inkrafttreten entscheiden.

Hängig sind noch die Arbeiten des BR und die Vernehmlassung zur Anpassung der Patentverordnung (PatV).

PatG-Änderungen per 15.03.2024

Quelle: https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2024/685/de

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.