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Stockwerkeigentum / Änderung des Verwaltungs- und Benutzungsreglements: Zulässigkeit eines strengeren Mehrheitserfordernisses?

Datum:
08.04.2024
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Sachenrecht / Immobiliarsachenrecht, Stockwerkeigentum / Eigentumswohnungen
Thema:
Änderung des Verwaltungs- und Benutzungsreglements
Stichworte:
Benutzungsreglement, Eigentumswohnung, Stockwerkeigentum, Stockwerkeigentümer, Verwaltungsreglement
Erlass:
ZGB 712g Abs. 3 
Entscheid:
BGer 5A_100/2020 vom 15.08.2023   =   Die Praxis 1/2024 Nr. 5
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

ZGB 712g Abs. 3 

In dem vom Bundesgericht (BGer) zu hängigen Prozess 5A_100/2020 ging es um die Änderung des Verwaltungs- und Benutzungsreglements einer Stockwerkeigentümergemeinschaft. Strittig war insbesondere, ob in Bezug auf die Änderung des Reglements ein noch strengeres Mehrheitserfordernis als gemäss ZGB 712g Abs. 3 vorgesehen, zulässig ist.

Zusammengefasst erwog dabei das BGer was folgt:

  • Grundsatz
    • Für die Änderung des Verwaltungs- und Benutzungsreglements des Stockwerkeigentums nach ZGB 712g Abs. 3 ist grundsätzlich notwendig:
      • die Mehrheit der Stimmen der Stockwerkeigentümer, die zugleich zu mehr als der Hälfte anteilsberechtigt sind.
  • Zulässigkeit der Erschwerung
    • Ein noch strengeres Mehrheitserfordernis als in ZGB 712g Abs. 3 vorgesehen, wird vom BGer dem Grundsatze nach bejaht.
  • Beschränkung der Erschwerung
    • Eine Erschwerung dieses Quorums ist zulässig,
      • solange der Minderheitenschutz gewährleistet bleibt und
      • ein Stockwerkeigentümer oder
      • eine Minderheit von Stockwerkeigentümern nicht so viel Einfluss erhält,
        • dass jede Änderung blockiert werden kann.
  • Erschwerung je nach Konstellation
    • Ein Mehrheitserfordernis von beispielsweise 3/5 oder 2/3 erscheint je nach Konstellation grundsätzlich zulässig, nicht aber die «Einstimmigkeit».

BGer 5A_100/2020 vom 15.08.2023   =   Die Praxis 1/2024 Nr. 5

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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