Im Strafgesetzbuch (StGB) soll ein eigenständiger Straftatbestand eingeführt werden, nämlich die Nachstellung bzw. das sog. «Stalking»:
- Die Rechtskommission des Nationalrats (RK-N) hat einen entsprechenden Entwurf erarbeitet.
- In seiner Stellungnahme vom 15.05.2024 anerkennt der Bundesrat (BR) das Bedürfnis, die «Nachstellung» explizit unter Strafe zu stellen.
- Der BR warnt jedoch vor zu hohen Erwartungen an einen neuen Straftatbestand.
Einleitung
Die Nachstellung oder «Stalking» ist ein Verhalten, bei welchem der Täter das Opfer beharrlich verfolgt, belästigt oder bedroht und es dadurch in seiner Freiheit, sein Leben zu gestalten, beschränkt:
- Bereits heute gibt es zivilrechtliche Möglichkeitenund strafrechtliche Optionen, um gegen die einzelnen Verhaltensweisen vorzugehen.
- Der BR hat sich daher bis anhin gegen die Einführung eines expliziten Tatbestands der «Nachstellung» im StGB ausgesprochen.
Der neue Straftatbestand löst nicht alle Schwierigkeiten
Die RK-N hingegen will die Nachstellung explizit unter Strafe stellen:
- Die RK-N hatte einen entsprechenden Entwurf in die Vernehmlassung geschickt und folgendes Feedback erhalten:
- Mehrheitliche Begrüssung des Vorschlags für einen eigenständigen Tatbestand.
- Erfordernis einer Norm mit ausdrücklichem Nachstellungsverbot.
- Der BR hat am 15.05.2024 dieses Bedürfnis neu anerkannt, aber vor zu hohen Erwartungen an den neuen Straftatbestand gewarnt:
- Schwierige Beurteilung, ab wann das Opfer in strafbarer Weise in seiner Lebensgestaltungsfreiheit beschränkt wurde.
- Mehraufwand für Strafverfolgungsbehörden.
- Höhere Kosten für die Strafverfolgung.
BR beantragt nun präzisere Formulierung
Der BR erachtet es als notwendig, den Vorschlag der RK-N zu präzisieren:
- Explizite Festhaltung, ab wann die Nachstellung das Opfer auf unzumutbare Weise einschränkt.
- Ausnahme verhältnismässig geringfügiger Freiheits-Eingriffe von der Strafbarkeit.
Als wichtig erachtet der BR den Vorschlag der RK-N, die Tat ausschliesslich auf Antrag des Opfers zu verfolgen («Antragsdelikt»):
- Antragsdelikt verlangt Opfer-Beurteilung, ob sein Sicherheits- oder Freiheitsgefühl beeinträchtigt ist.
- Keine Strafverfolgung gegen den Willen des Opfers.
- Anders als im RK-N-Entwurf soll dies nach Ansicht des BR auch in Paarbeziehungen gelten.
Weiterführende Informationen
- Parlament / Medienmitteilungen
- MEDIENMITTEILUNG – Kommission spricht sich für die Einführung der E-ID aus (23.02.2024)
- MEDIENMITTEILUNG – Kommission befürwortet Einführung der Verwahrung im Jugendstrafrecht (17.11.2023)
- MEDIENMITTEILUNG – Verbesserter strafrechtlicher Schutz vor Stalking: Kommission eröffnet Vernehmlassung (26.05.2023)
- SDA-MELDUNG – Parlament für eigenen Straftatbestand gegen Belästigung im Internet (21.12.2023)
- Verbesserter strafrechtlicher Schutz vor Stalking: Kommission eröffnet Vernehmlassung
- LAWINFO (Kommentierung)
- LAWNEWS (News-Beiträge)
Quelle
LawMedia Redaktionsteam