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BR anerkennt neu Bedürfnis nach «Stalking»-Tatbestand

Tatbestand der sog. «Nachstellung»

Datum:
16.05.2024
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Stalking, Strafrecht
Thema:
Stalking
Stichworte:
Belästigung, Nachstellung, Stalking, Straftatbestand, Tatbestand
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Im Strafgesetzbuch (StGB) soll ein eigenständiger Straftatbestand eingeführt werden, nämlich die Nachstellung bzw. das sog. «Stalking»:

Einleitung

Die Nachstellung oder «Stalking» ist ein Verhalten, bei welchem der Täter das Opfer beharrlich verfolgt, belästigt oder bedroht und es dadurch in seiner Freiheit, sein Leben zu gestalten, beschränkt:

Der neue Straftatbestand löst nicht alle Schwierigkeiten

Die RK-N hingegen will die Nachstellung explizit unter Strafe stellen:

  • Die RK-N hatte einen entsprechenden Entwurf in die Vernehmlassung geschickt und folgendes Feedback erhalten:
    • Mehrheitliche Begrüssung des Vorschlags für einen eigenständigen Tatbestand.
    • Erfordernis einer Norm mit ausdrücklichem Nachstellungsverbot.
  • Der BR hat am 15.05.2024 dieses Bedürfnis neu anerkannt, aber vor zu hohen Erwartungen an den neuen Straftatbestand gewarnt:
    • Schwierige Beurteilung, ab wann das Opfer in strafbarer Weise in seiner Lebensgestaltungsfreiheit beschränkt wurde.
    • Mehraufwand für Strafverfolgungsbehörden.
    • Höhere Kosten für die Strafverfolgung.

BR beantragt nun präzisere Formulierung

Der BR erachtet es als notwendig, den Vorschlag der RK-N zu präzisieren:

  • Explizite Festhaltung, ab wann die Nachstellung das Opfer auf unzumutbare Weise einschränkt.
  • Ausnahme verhältnismässig geringfügiger Freiheits-Eingriffe von der Strafbarkeit.

Als wichtig erachtet der BR den Vorschlag der RK-N, die Tat ausschliesslich auf Antrag des Opfers zu verfolgen («Antragsdelikt»):

  • Antragsdelikt verlangt Opfer-Beurteilung, ob sein Sicherheits- oder Freiheitsgefühl beeinträchtigt ist.
  • Keine Strafverfolgung gegen den Willen des Opfers.
    • Anders als im RK-N-Entwurf soll dies nach Ansicht des BR auch in Paarbeziehungen gelten.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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