Ein Bundesangestellter wurde wegen sexueller Belästigung fristlos entlassen.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) kam zum Schluss, dass das bei solchen Kündigungen erforderliche Beweismass nicht erreicht war und hiess die Beschwerde des Bundesangestellten teilweise gut.
Sachverhalt
In einer internen Untersuchung stellte sich offenbar heraus, dass ein Bundesangestellter eine Arbeitskollegin sexuell belästigt hatte:
- Die Arbeitskollegin machte geltend:
- unerwünschte, sexuell konnotierte Berührungen;
- verbale Belästigungen.
- Der Arbeitgeber kündigte daher das Arbeitsverhältnis mit dem Bundesangestellten fristlos, aus wichtigen Gründen.
Prozess-History
Der Bundesangestellte erhob dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer):
- Der Angestellte
- bestritt das Vorhandensein eines wichtigen Grundes;
- behauptete, er sei Opfer einer Verschwörung geworden.
- beantragte eine Entschädigung von CHF 65 000;
- verlangte keine Weiterbeschäftigung.
Erwägungen
Nicht erreichtes Beweismass für «wichtigen Grund»
Das BVGer bestätigt nun in seinem Urteil, dass eine sexuelle Belästigung grundsätzlich eine fristlose Entlassung aus wichtigem Grund rechtfertige.
Anders als in gewissen anderen Bereichen ist das Beweismass in Fällen von sexueller Belästigung jedoch nicht herabgesetzt:
- Es genüge nicht, eine Tatsachenbehauptung bloss glaubhaft zu machen; vielmehr sei das Beweismass strenger:
- Es dürften hinsichtlich der Wahrheit der Behauptungen keine ernsthaften Zweifel bestehen.
Das BVGer hat eine gesamthafte Würdigung der eingereichten Beweise vorgenommen:
- Das BVGer kam zum Schluss,
- das erforderliche Beweismass sei nicht erreicht, wegen
- der Unstimmigkeiten;
- der vagen Zeugenaussagen;
- der zweifelhaften, zeitlichen Darstellung der Geschehnisse;
- der wichtige Grund, der zur fristlosen Kündigung geführt habe, sei nicht erwiesen;
- die fristlose Entlassung sei folglich nicht gerechtfertigt gewesen.
- das erforderliche Beweismass sei nicht erreicht, wegen
Tiefere Entschädigung als beantragt
Wird das Vorliegen eines wichtigen Grundes verneint, hat der entlassene Bundesangestellte Anspruch auf Entschädigung.
Das BVGer anerkannte im vorliegenden Fall was folgt:
- Ersatz des bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist geschuldeten Lohnes;
- Ferner: Eine Entschädigung in der Höhe von drei Monatslöhnen.
Dies war weniger, als der Bundesangestellte beantragt hatte:
- Das BVGer trug damit seinem nicht immer vorbildlichen Verhalten Rechnung.
Rechtsmittelfähigkeit
Das Urteil kann beim Bundesgericht (BGer) angefochten werden.
BVGer Urteil A-4782/2023 (PDF)
Weiterführende Informationen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam