DBG 13 Abs. 1 / BV 5 Abs. 3
In der öffentlich-rechtlichen Streitsache 9C_545/2023 hatte das Bundesgericht (BGer) zu beurteilen, ob eine Zahlungsunfähigkeit im Sinne von DBG 13 Abs. 1 (siehe Box unten) vorliegt, wenn in grösserer Zahl Verlustscheine zulasten des Ehemannes, die alle aufgrund nicht bezahlter öffentlich-rechtlicher Schulden ergangen sind, bestehen.
In dieser Konstellation sieht das BGer wie die Vorinstanz ein widersprüchliches Verhalten zulasten der Allgemeinheit:
- Laut BGer kann die Rechtswohltat nicht anrufen,
- wer bewusst die Entledigung der solidarischen Ehegatten-(Mit-)Haftung und die Überwälzung des Delkredererisikos auf die Allgemeinheit herbeiführt,
- indem andere als öffentlich-rechtliche Gläubiger bevorzugt befriedigt.
- wer bewusst die Entledigung der solidarischen Ehegatten-(Mit-)Haftung und die Überwälzung des Delkredererisikos auf die Allgemeinheit herbeiführt,
- Vor diesem Hintergrund durften die Behörden des Kantons Aargau verfassungsrechtlich erwägen,
- dass es bei der solidarischen (Mit-)Haftung der Ehefrau für die Gesamtsteuer bleibt.
BGer 9C_545/2023 vom 19.12.2023
Art. 13 DBG Haftung und Mithaftung für die Steuer
1 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, haften solidarisch für die Gesamtsteuer. Jeder Gatte haftet jedoch nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn einer von beiden zahlungsunfähig ist. Ferner haften sie solidarisch für denjenigen Teil an der Gesamtsteuer, der auf das Kindereinkommen entfällt.
2 Bei rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe entfällt die Solidarhaftung auch für alle noch offenen Steuerschulden.
3 Mit dem Steuerpflichtigen haften solidarisch:
- die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder bis zum Betrage des auf sie entfallenden Anteils an der Gesamtsteuer;
- die in der Schweiz wohnenden Teilhaber an einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft bis zum Betrage ihrer Gesellschaftsanteile für die Steuern der im Ausland wohnenden Teilhaber;
- Käufer und Verkäufer einer in der Schweiz gelegenen Liegenschaft bis zu 3 Prozent der Kaufsumme für die vom Händler oder Vermittler aus dieser Tätigkeit geschuldeten Steuern, wenn der Händler oder der Vermittler in der Schweiz keinen steuerrechtlichen Wohnsitz hat;
- die Personen, die Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten in der Schweiz auflösen oder in der Schweiz gelegene Grundstücke oder durch solche gesicherte Forderungen veräussern oder verwerten, bis zum Betrage des Reinerlöses, wenn der Steuerpflichtige keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat.
4 Mit dem Steuernachfolger haften für die Steuer des Erblassers solidarisch der Erbschaftsverwalter und der Willensvollstrecker bis zum Betrage, der nach dem Stand des Nachlassvermögens im Zeitpunkt des Todes auf die Steuer entfällt. Die Haftung entfällt, wenn der Haftende nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.
Art. 5 BV Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns
1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2 Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3 Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4 Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
Weiterführende Informationen
- Bundesgerichtsentscheid zur Solidarhaftung der Ehegatten
- Kommentierungen zur Solidarhaftung der Ehegatten
Quelle
LawMedia Redaktionsteam