Einleitung
Erinnerlich hat das Parlament mit Beschluss vom 19.06.2020 die Teilrevision des Art. 84b ZGB beschlossen.
Der Bundesrat hat die vom Parlament am 19.06.2020 beschlossene Teilrevision von ZGB 84b am 02.02.2022 per 01.01.2023 in Kraft gesetzt; der neue Gesetzestext von ZGB 84b ist in der nachfolgenden Box wiedergegeben.
Die neuen Offenlegungsregeln (ZGB 84b)
Für die Jahresberichterstattung 2023 gelten die neuen Regeln zur Offenlegung der Vergütungen von Stiftungsrat und Geschäftsleitung:
Cter. Offenlegung von Vergütungen
Art. 84b ZGB 115
Das oberste Stiftungsorgan muss der Aufsichtsbehörde jährlich den Gesamtbetrag der ihm und der allfälligen Geschäftsleitung direkt oder indirekt ausgerichteten Vergütungen im Sinne von Artikel 734a Absatz 2 des Obligationenrechts116 gesondert bekannt geben.
115 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht) (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).
Anforderung + Aufschlüsselung der Gesamtsumme
Die Anforderungen über die Offenlegung und die Aufschlüsselung für Mitglieder des Stiftungsrats ab einer Gesamtsumme von CHF 50’000 können im nachfolgend wiedergegeben Merkblatt nachgelesen werden.
Weiterführende Informationen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam