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Verkehrsrecht / Strafrecht

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Raserdelikt: Beifahrer als Mittäter strafbar – Verwertbarkeit von Handyaufnahmen während einer Probefahrt

SVG 90 Abs. 3 + Abs. 4 lit. b; StPO 141; aDSG 3 lit. a + e; aDSG 4 Abs. 4 + aDSG 12 Abs. 1

Datum:
29.05.2024
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Verkehrsrecht, Strafrecht
Thema:
Raserdelikt: Beifahrer als Mittäter strafbar
Stichworte:
Beifahrer als Mittäter, Raserdelikt, Verwertbarkeit von Handyaufnahmen
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Sachverhalt

«Im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung wurden Probefahrten mit Personenwagen der Marke «Tesla» angeboten.

Der Beschuldigte (Beifahrer) führte als Verkaufsberater eine Probefahrt mit dem Mitbeschuldigten X. (Fahrzeugführer) durch. Auf der Rückbank sassen die Kinder des Mitbeschuldigten X., welche die Fahrt teilweise mit dem Handy filmten.» (Quelle: Urteilsbegründung)

Beweismittelverwertung?

Private Bild- und Tonaufnahmen einer Raserfahrt dürfen strafprozessual verwertet werden, wenn

  • der Verkaufsberater, welcher die Probefahrt durchführt,
    • erkennen konnte,
      • dass ein Beifahrer die Fahrt mit dem Handy aufzeichnet.

Beurteilung

Wird bei einer Probefahrt

  • die zulässige Höchstgeschwindigkeit (im Sinne von SVG 90 Abs. 4 lit. b) überschritten

und

  • verfolgen Probefahrer und Verkaufsberater gemeinsam das Ziel,
    • die Beschleunigungskraft des Probefahrzeugs voll auszutesten,

liegt vor eine

  • qualifiziert grobe Verletzung von Verkehrsregeln in Mittäterschaft.

Obergericht des Kantons Schaffhausen
Entscheide OGE 50/2021/28 und 50/2021/32 vom 12.09.2023
Urteilsbegründung

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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