Die Ehegattenunterhaltsbeiträge dürfen im Berufungsverfahren grundsätzlich nicht erhöht werden, wenn berufungsweise eine Reduktion verlangt wird.
Tritt während des Berufungsverfahrens ein Unterhalts-Abänderungsgrund ein,
- welcher eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge rechtfertigt,
- so kann bei der ersten Instanz ein Abänderungsbegehren gestellt werden.
Weder die Rechtshängigkeit des Berufungsverfahrens, noch die Rechtskraft des daraus hervorgehenden Urteils stehen einem solchen entgegen:
- Sachverhalt
- Der Lebenssachverhalt ist derselbe wie im (ersten) Berufungsverfahren:
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- Das Abänderungsgesuch stützt sich auf die Kündigung der Arbeitsstelle.
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- Anträge
- Die Anträge, welche die Gesuchstellerin gestützt darauf gestellt hat (und stellen konnte),
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- sind jedoch verschieden:
- Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids versus Erhöhung der Alimente.
- sind jedoch verschieden:
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- Streitgegenstände
- Es liegen damit keine identischen Streitgegenstände vor.
- Weder die Rechtshängigkeit, noch die Rechtskraft des ersten Berufungsverfahrens standen bzw. stehen einem Abänderungsgesuch entgegen.
Obergericht des Kantons Zürich
I.Zivilkammer
Urteil vom 30.10.2023
LE230006
ZR 123 (2024) Nr. 8, S. 39 ff.
6. Änderung der Verhältnisse229
229 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
Art. 179 ZGB 230
1 Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten sinngemäss.231
2 Nehmen die Ehegatten das Zusammenleben wieder auf, so fallen die für das Getrenntleben angeordneten Massnahmen mit Ausnahme der Gütertrennung und der Kindesschutzmassnahmen dahin.
230 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
231 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
2. Kapitel: Prozessvoraussetzungen
Art. 59 ZPO Grundsatz
1 Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
2 Prozessvoraussetzungen sind insbesondere:
- die klagende oder gesuchstellende Partei hat ein schutzwürdiges Interesse;
- das Gericht ist sachlich und örtlich zuständig;
- die Parteien sind partei- und prozessfähig;
- die Sache ist nicht anderweitig rechtshängig;
- die Sache ist noch nicht rechtskräftig entschieden;
- der Vorschuss und die Sicherheit für die Prozesskosten sind geleistet worden.
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Quelle
LawMedia Redaktionsteam