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Ehescheidung / Zivilprozessrecht

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Ehegattenunterhaltsbeiträge: Abänderungsgrund während hängigen Berufungsverfahrens

ZGB 179 Abs. 1; ZPO 59

Datum:
24.06.2024
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Ehescheidung / Ehetrennung, Zivilprozessrecht
Thema:
Ehegattenunterhaltsbeiträge
Stichworte:
Abänderungsgrund, Berufungsverfahren, Unterhaltsbeiträge
Erlass:
ZGB 179 Abs. 1; ZPO 59
Entscheid:
Obergericht des Kantons Zürich I.Zivilkammer Urteil vom 30.10.2023 LE230006 ZR 123 (2024) Nr. 8, S. 39 ff.
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Ehegattenunterhaltsbeiträge dürfen im Berufungsverfahren grundsätzlich nicht erhöht werden, wenn berufungsweise eine Reduktion verlangt wird.

Tritt während des Berufungsverfahrens ein Unterhalts-Abänderungsgrund ein,

  • welcher eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge rechtfertigt,
    • so kann bei der ersten Instanz ein Abänderungsbegehren gestellt werden.

Weder die Rechtshängigkeit des Berufungsverfahrens, noch die Rechtskraft des daraus hervorgehenden Urteils stehen einem solchen entgegen:

  • Sachverhalt
    • Der Lebenssachverhalt ist derselbe wie im (ersten) Berufungsverfahren:
      • Das Abänderungsgesuch stützt sich auf die Kündigung der Arbeitsstelle.
  • Anträge
    • Die Anträge, welche die Gesuchstellerin gestützt darauf gestellt hat (und stellen konnte),
      • sind jedoch verschieden:
        • Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids versus Erhöhung der Alimente.
  • Streitgegenstände
    • Es liegen damit keine identischen Streitgegenstände vor.
    • Weder die Rechtshängigkeit, noch die Rechtskraft des ersten Berufungsverfahrens standen bzw. stehen einem Abänderungsgesuch entgegen.

Obergericht des Kantons Zürich
I.Zivilkammer
Urteil vom 30.10.2023
LE230006

ZR 123 (2024) Nr. 8, S. 39 ff.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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