Im Bundesgerichtsprozess 4A_553/2021 waren von besonderer Bedeutung:
- Eine unechte Teilklage;
- eine Mehrzahl von Forderungen, deren Tilgung und die Zuordnungskriterien.
Das Bundesgericht (BGer) befasste sich in den Erw. 3.1., 3.1.1., 3.1.2., 3.1.3., 3.1.4., 3.1.4.1, 3.1.4.2., 3.1.4.3. und 3.2 einlässlich und grundsätzlich mit den gesetzlichen Anrechnungsregeln von Forderungen nach
- Bestand;
- Umfang;
- Art.
Aus der vom BGer dargestellten Regelung ergab sich, dass der Forderungsschuldner
- zwar die erfolgte Zahlung nachzuweisen hat und
- insoweit die Beweislast der Tilgung trägt.
Hat der Forderungsschuldner indessen eine «Gesamtzahlung» geleistet,
- die nicht alle offenen Schulden tilgt,
- aber die vom Forderungsgläubiger eingeklagten Positionen übersteigt,
- muss der Gläubiger nachweisen,
- weshalb er die «Gesamtzahlung» nicht anteilmässig auf die eingeklagten Positionen anrechnet resp.
- dass ihm andere Forderungen effektiv zustehen und
- denen die Zahlung zuzuweisen ist.
- muss der Gläubiger nachweisen,
- aber die vom Forderungsgläubiger eingeklagten Positionen übersteigt,
BGer 4A_553/2021 vom 01.02.2023
II. Anrechnung
1. Bei Teilzahlung
Art. 85 OR
1 Der Schuldner kann eine Teilzahlung nur insoweit auf das Kapital anrechnen, als er nicht mit Zinsen oder Kosten im Rückstande ist.
2 Sind dem Gläubiger für einen Teil seiner Forderung Bürgen gestellt, oder Pfänder oder andere Sicherheiten gegeben worden, so ist der Schuldner nicht berechtigt, eine Teilzahlung auf den gesicherten oder besser gesicherten Teil der Forderung anzurechnen.
2. Bei mehreren Schulden
a. Nach
Erklärung des Schuldners oder des Gläubigers
Art. 86 OR
1 Hat der Schuldner mehrere Schulden an denselben Gläubiger zu bezahlen, so ist er berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will.
2 Mangelt eine solche Erklärung, so wird die Zahlung auf diejenige Schuld angerechnet, die der Gläubiger in seiner Quittung bezeichnet, vorausgesetzt, dass der Schuldner nicht sofort Widerspruch erhebt.
b. Nach
Gesetzesvorschrift
Art. 87 OR
1 Liegt weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung in der Quittung vor, so ist die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene.
2 Sind sie gleichzeitig verfallen, so findet eine verhältnismässige Anrechnung statt.
3 Ist keine der mehreren Schulden verfallen, so wird die Zahlung auf die Schuld angerechnet, die dem Gläubiger am wenigsten Sicherheit darbietet.
Art. 91 BGG Teilentscheide
Die Beschwerde ist zulässig gegen einen Entscheid, der:
- nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können;
- das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliesst.
Art. 93 BGG Andere Vor- und Zwischenentscheide
1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
- wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
- wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2 Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3 Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
Weiterführende Informationen
Quelle
Redaktionsteam LawMedia AG