LAWNEWS

Medienrecht / Urheberrecht

QR Code

Leistungsschutzrecht für Medienunternehmen: BR konkretisiert nach Vernehmlassung

Vernehmlassungsergebnis

Datum:
27.06.2024
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Medienrecht, Urheberrecht / Copyright
Thema:
Leistungsschutzrecht für Medienunternehmen
Stichworte:
Digitalisierung, Leistungsschutzrecht, Medienunternehmen, Online-Plattformen, Suchmaschinen
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Medienunternehmen sollen inskünftig für die Nutzung journalistischer Leistungen durch grosse Online-Dienste künftig eine Vergütung erhalten.

Der Bundesrat (BR) konnte am 26.06.2024 vom Ergebnis der Vernehmlassung über die Teilrevision des Urheberrechtsgesetzes (URG) Kenntnis nehmen.

Der Ergebnisbericht zeigt auf:

  • Umstrittenheit der Einführung eines Leistungsschutzrechtes für Medienunternehmen in der Sache;
  • Tendenzielle Begrüssung der Projekt-Umsetzung.

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) ist beauftragt, bis im ersten Halbjahr 2025 eine Botschaft auszuarbeiten.

Detail-Informationen

«Die öffentliche Debatte ist ein wichtiger Bestandteil von Demokratien. Mit der Digitalisierung hat sich diese zu einem wesentlichen Teil ins Internet verlagert. Die Angebote von Suchmaschinen, sozialen Medien und Multimedia-Plattformen basieren dabei weitgehend auf den journalistischen Leistungen klassischer publizistischer Medien. Aufgrund ihrer Kürze sind die verwendeten Text- und Bildvorschauen (sogenannte Snippets) bisher nicht durch das Urheberrecht geschützt. Daher erhalten Medienunternehmen und Medienschaffende von den Anbietern der Online-Dienste heute keine Vergütung für die Nutzung ihrer Leistungen.

Der Vorentwurf, den der Bundesrat im Mai 2023 in die Vernehmlassung geschickt hat, sieht vor, dass grosse Online-Dienste den Medienunternehmen für die Nutzung von Snippets künftig eine Vergütung entrichten müssen. Vergütungspflichtig sein sollen ausschliesslich Online-Dienste, die eine durchschnittliche Zahl von Nutzerinnen und Nutzern von mindestens 10 Prozent der Schweizer Bevölkerung pro Jahr aufweisen. Die Verwertung der Rechte an den Medieninhalten soll kollektiv über eine Verwertungsgesellschaft erfolgen.

Die Vernehmlassung zeigte, dass die Vergütung für die Nutzung von Snippets durch grosse Online-Dienste umstritten ist. Viele Teilnehmende zweifeln den Sinn eines Leistungsschutzrechts für Medienunternehmen an. Insbesondere heben sie hervor, dass die zu erwartenden Einnahmen das Finanzierungsproblem der Medien nicht lösen könnten. Viele Vernehmlassungsteilnehmende befürchten zudem, dass die Einführung eines Leistungsschutzrechtes eine Verschlechterung des Angebots grosser Online-Dienste in der Schweiz zur Folge hätte.

KI vorerst ausgeklammert

Mehrheitlich begrüsst wurde hingegen die geplante Ausgestaltung der neuen Regelung. Die Berücksichtigung von Erfahrungen aus dem Ausland wurde allgemein als sinnvoll eingeschätzt. So sollen etwa die Medienunternehmen nicht einzeln mit den Online-Diensten verhandeln, sondern von einer Verwertungsgesellschaft vertreten werden. Die kollektiv ausgehandelte Vergütung würde für alle betroffenen Medienunternehmen gelten. Davon würden insbesondere kleinere und regionale Medienunternehmen profitieren.

Abgelehnt wurde in der Vernehmlassung hingegen eine Ausdehnung der Vergütungspflicht auf soziale Medien. Die Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden sprach sich auch gegen die Regulierung der urheberrechtlichen Aspekte von Künstlicher Intelligenz im Zusammenhang mit einem Leistungsschutzrecht für Medienunternehmen aus.

Obwohl die Einführung eines Leistungsschutzrechtes für Medienunternehmen in der Sache umstritten ist, lässt der Bundesrat eine Botschaft ausarbeiten, um so dem Parlament die Möglichkeit zur Meinungsäusserung und politischen Entscheidung zu geben. Diese soll im ersten Halbjahr 2025 vorliegen.»

Quelle: Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement vom 26.06.2024

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.