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Miete eines unüberbauten Grundstücks: Kein Kündigungsschutz für die dem Mieter gehörende Fahrnisbaute

OR 271 ff.; ZGB 677 i.V.m. ZGB 642 und ZGB 667 Abs. 1; ZPO 243 Abs. 2 lit. c

Datum:
18.06.2024
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Vertrag / Vertragsrecht, Mietrecht / Miete / Mietvertrag, Sachenrecht / Immobiliarsachenrecht, Zivilprozessrecht
Thema:
Miete eines unüberbauten Grundstücks
Stichworte:
Fahrnisbaute, Kündigungsschutz
Erlass:
OR 271 ff.; ZGB 677 i.V.m. ZGB 642 und ZGB 667 Abs. 1; ZPO 243 Abs. 2 lit. c
Entscheid:
BGer 4A_337/2022 vom 24.10.2023 = BGE 150 III 103 ff.
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Sachverhalt

Der Kanton Waadt kündigte mehrere Mietverträge für Parzellen am Neuenburgersee, auf welchen die Mieter Chalets errichtet hatten.

Prozess-History

Die Parzellen-Mieter fochten die Kündigung an, worauf der Kanton Waadt widerklageweise die Ausweisung und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verlangte.

Erwägungen des Bundesgerichts

Bezüglich der Hauptklagen hatte das Bundesgericht (BGer) nach den Normen des Sachenrechts zu beurteilen, ob die auf den Grundstücken des Kantons Waadt errichteten «Chalets»

  • die Voraussetzungen für Fahrnisbauten gemäss ZGB 677 erfüllten;
  • als Bauten Bestandteile des gemieteten Bodens gemäss ZGB 642 bildeten.

Von der Qualifikation der «Chalets» war letztlich die Frage abhängig, ob auf die betreffenden Mietverträge der mietrechtliche Kündigungsschutz anwendbar war (vgl. OR 271 ff.).

Für das BGer waren entscheidend, ob die subjektiven und objektiven Elemente erfüllt waren:

  • Subjektives Element
    • Absicht der Parteien bei Vertragsabschluss, keine dauerhafte Baute zu errichten.
  • Objektives Element
    • Fehlen einer intensiven Verbindung, sodass die strittigen «Chalets» als Fahrnisbauten nach ZGB 677 anzusehen waren.

Die Gültigkeit der Kündigungen war aufgrund der erfüllten Voraussetzungs-Elemente nach den Regeln für Mietverträge von unbebauten Grundstücken zu beurteilen, d.h.:

  • kein Kündigungsschutz nach den Wohnraummiete-Regeln für eine dem Mieter gehörende Baute.

In zivilprozessualer Hinsicht bestätigte das BGer in Bezug auf die Widerklagen,

  • dass eine Widerklage auf Ausweisung im Kündigungsschutzprozess bzw. auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands zulässig ist;
  • dass eine solche Widerklage auch dann möglich ist, wenn der Streitwert der Widerklage die Streitwertgrenze für das vereinfachte Verfahren überschreitet.

Entscheid des Bundesgerichts

  • Abweisung der Beschwerde in Zivilsachen.
  • Auferlegung der Gerichtskosten an die Beschwerdeführer, die den Beschwerdegegner (Kanton Waadt) entschädigen müssen.

BGer 4A_337/2022 vom 24.10.2023   =   BGE 150 III 103 ff.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Bildquelle: Lib/Aldo Ellena, Portalban, via Freiburger Nachrichten

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