Sachverhalt + Hergang
Das Bundesgericht (BGer) hatte sich in der Streitsache 5A_378/2021 mit der Frage zu befassen, ob der Betreuungsunterhalt aufzuteilen ist,
- wenn der obhutsberechtigte Elternteil (mehrere) Kinder (unterschiedlichen Alters) aus verschiedenen Beziehungen
- betreut, d.h.:
- 3 Kinder aus der geschiedenen Ehe:
- geb. 2005, 2010 und 2012;
- 1 Kind aus einer Folgebeziehung:
- geb. 2019;
- 3 Kinder aus der geschiedenen Ehe:
- weiterhin (wie vor der Geburt des vierten Kindes) in einem 50 %-Pensum arbeitet,
- was dem maximalen Arbeitspensum gemäss Schulstufenmodell aufgrund des Alters des jüngsten gemeinsamen Kindes zumutbar war;
- was von ihr auch ohne viertes Kind hätte verlangt werden können (unbestritten);
- den Ersatz eines trotz Teilzeitarbeit entstehenden Erwerbsausfall-Mankos nötig hat.
- betreut, d.h.:
Im Abänderungsverfahren zum Scheidungsurteil machte der beschwerdeführende «Scheidungsvater» geltend,
- dieses Manko beim «Betreuungsunterhalt» sei
- nicht nur von ihm zu verlangen,
- sondern auch vom Vater des vierten Kindes mitzutragen.
Bundesgerichtsentscheid
Das BGer entschied einzig aufgrund des «Kausalitätsprinzips»,
- dass der Betreuungsunterhalt bei einem solchen Sachverhalt vollumfänglich von jenem unterhaltspflichtigen Elternteil zu tragen ist, dessen (jüngstes) Kind den Grund für die Erwerbsfähigkeit-Einschränkung beim «Obhuts-Elternteil» bildete;
- der Betreuungsunterhalt sei konzipiert
- als Entschädigung für den betreuungsbedingten Erwerbsausfall;
- nicht als Entschädigung für die Betreuung;
- der Betreuungsunterhalt sei konzipiert
- Es fehlte daher an einem Kausalzusammenhang
- zwischen dem vierten Kind und dem Betreuungsunterhalt-Manko der obhutsberechtigten Elternteils.
Daher ist der Betreuungsunterhalt weiterhin vollumfänglich vom beschwerdeführenden «Scheidungsvater» zu tragen.
BGer 5A_378/2021 vom 07.09.2022
V. Veränderung der Verhältnisse
1. Im Allgemeinen355
355 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).
Art. 286 ZGB 356
1 Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
2 Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf.
3 Bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes kann das Gericht die Eltern zur Leistung eines besonderen Beitrags verpflichten.357
356 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
357 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
3. Abänderung durch Urteil
Art. 129 ZGB
1 Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.
2 Die berechtigte Person kann für die Zukunft eine Anpassung der Rente an die Teuerung verlangen, wenn das Einkommen der verpflichteten Person nach der Scheidung unvorhergesehenerweise gestiegen ist.
3 Die berechtigte Person kann innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung die Festsetzung einer Rente oder deren Erhöhung verlangen, wenn im Urteil festgehalten worden ist, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte, die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person sich aber entsprechend verbessert haben.
Quelle
LawMedia Redaktionsteam