Sachverhalt + Erwägungen
Das Einreichen eines Baugesuchs bzw. das Einholen einer Bewilligung ist im Kanton Zug notwendig, wenn Bauten oder Anlagen errichtet oder geändert werden.
Demgegenüber:
- Pergolen stellen in der Regel keine Kleinbauten dar (vgl. § 4a V PBG), und zwar
- mangels
- fester Überdachung und Seitenwände;
- Schutzfunktion für Menschen, Tiere oder Sachen.
Folglich sind für die Errichtung einer Pergola nicht notwendig:
- das Einreichen eines Baugesuchs (vgl. § 44a Abs. 1 PBG/ZG);
- eine Bauanzeige (vgl. § 25a V PBG/ZG).
Entscheid
- Gutheissung der Beschwerde der Grundeigentümer, Aufhebung der Verfügung betreffend Bauanzeigepflicht und Feststellung Erübrigung der nachträglichen Einreichung eines Baugesuchs.
Kanton Zug, Regierungsratsbeschluss vom 11.07.2023, BD 2023-114
Quelle
LawMedia Redaktionsteam