Kanton Zug, Regierungsratsbeschluss vom 11.07.2023, BD 2023-114
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIAAG
Sachverhalt + Erwägungen
Das Einreichen eines Baugesuchs bzw. das Einholen einer Bewilligung ist im Kanton Zug notwendig, wenn Bauten oder Anlagen errichtet oder geändert werden.
Demgegenüber:
Pergolen stellen in der RegelkeineKleinbauten dar (vgl. § 4a V PBG), und zwar
mangels
fester Überdachung und Seitenwände;
Schutzfunktion für Menschen, Tiere oder Sachen.
Folglich sind für die Errichtung einer Pergola nicht notwendig:
das Einreichen eines Baugesuchs (vgl. § 44a Abs. 1 PBG/ZG);
eine Bauanzeige (vgl. § 25a V PBG/ZG).
Entscheid
Gutheissung der Beschwerde der Grundeigentümer, Aufhebung der Verfügung betreffend Bauanzeigepflicht und Feststellung Erübrigung der nachträglichen Einreichung eines Baugesuchs.
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