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Familienrecht / Kindsrecht

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Stiefkindadoption: Punktuelle Erleichterung geplant

Vernehmlassung zum Vorentwurf bis 17.10.2024

Datum:
27.06.2024
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Kindsrecht, Familie, Ehe, Konkubinat, Partnerschaft, Kindsrecht, Kinds- und Erwachsenenschutz
Thema:
„Stiefkindadoption“
Stichworte:
Adoption, Familien, Stiefkindadoption, Stiefkinder
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Bundesrat (BR) plant eine Erleichterung der «Stiefkindadoption» in gewissen Familienkonstellationen:

  • Kinder, welche seit Geburt mit dem rechtlichen Elternteil und dem Wunschelternteil zusammenleben,
    • sollen von diesem schneller adoptiert werden können.
  • Damit sollen besser Rechnung getragen werden können:
    • der gesellschaftlichen Entwicklung;
    • den vielfältigen Familienformen.

Am 26.06.2024 hat der BR die entsprechende Vernehmlassung zu einer Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB) eröffnet.

Detail-Informationen

«Seit der Öffnung der «Ehe für alle» im Juli 2022 gilt die Ehefrau der Mutter eines Kindes ab dem Zeitpunkt der Geburt als zweiter Elternteil, wenn das Kind gemäss Fortpflanzungsmedizingesetz in der Schweiz gezeugt wurde. Mit Kindern, die beispielsweise mittels einer privaten Samenspende oder mit einem weiteren im Ausland zulässigen fortpflanzungsmedizinischen Verfahren gezeugt wurden, kann das Kindesverhältnis nach wie vor nur durch Stiefkindadoption begründet werden.

Rechtlich gesehen haben Kinder in diesen Fällen bis zur Stiefkindadoption lediglich einen Elternteil. Damit sind sie weniger gut abgesichert, als Kinder mit zwei rechtlichen Elternteilen. Daher hat das Parlament den Bundesrat beauftragt, eine Vorlage zur Erleichterung der Stiefkindadoption auszuarbeiten, wenn das Kind seit Geburt mit dem rechtlichen Elternteil und dem Wunschelternteil zusammenlebt (Motion 22.3382 der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates).

Das Kind schneller rechtlich absichern

Mit einer Revision des ZGB soll die Stiefkindadoption in diesen Familienkonstellationen erleichtert werden. Namentlich schlägt der Bundesrat vor, auf die Voraussetzung des einjährigen Pflegeverhältnisses zu verzichten. Dies weil das Kind in eine gelebte Paarbeziehung hineingeboren wird und ab Geburt sowohl mit dem rechtlichen Elternteil als auch mit dem sog. Wunschelternteil zusammenlebt. Ausserdem soll die Eignungsabklärung in diesen Fällen vereinfacht und das Adoptionsverfahren möglichst innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen werden. Am Erfordernis, dass das Paar vor der Stiefkindadoption mindestens drei Jahre zusammengelebt haben muss, soll hingegen festgehalten werden.

Auch im Bereich der Stiefkindadoption von volljährigen Personen schlägt der Bundesrat eine Änderung vor. Künftig soll die Adoption im Erwachsenenalter auch dann möglich sein, wenn die Paarbeziehung zwischen dem rechtlichen Elternteil und der adoptionswilligen Person nicht mehr besteht. Mit den punktuellen Verbesserungen bei der Stiefkindadoption für bestimmte Familienkonstellationen soll den laufenden Arbeiten für eine umfassende Revision des Abstammungsrecht nicht vorgegriffen werden. Die Vernehmlassung zum Vorentwurf zu einer Änderung des ZGB dauert bis zum 17. Oktober 2024.»

Quelle: Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement vom 26.06.2024

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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