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Werkvertrag / Immobiliarsachenrecht / Zivilprozess

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Bauhandwerkerpfandrecht: Vom gesetzlichen Anspruch bis zur Grundbucheintragung

Ein Überblick

Datum:
18.07.2024
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Bauhandwerkerpfandrecht, Bauwerkvertrag, Sachenrecht / Immobiliarsachenrecht, Werkvertrag, Zivilprozess
Stichworte:
Bauhandwerker, Bauhandwerkerpfandrecht, gesetzlicher Anspruch, Grundbuch, Grundbucheintragung, Werkvertrag
Autor:
RA Urs Bürgi
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG
von
Urs Bürgi

Rechtsanwalt und Inhaber des zürch. Notar-, Grundbuch- und Konkursverwalter-Patentes

Einleitung

Die Zahlungsschwierigkeiten einzelner Total-, General- und Bauunternehmen bringt Subunternehmer und Bauzulieferungsunternehmen in finanzielle Engpässe.

Solche Situationen rücken das Bauhandwerkerpfandrecht, ein Schutzinstrument für Handwerker, die Arbeit oder Arbeit und Material am Bau verwendet haben, in den Vordergrund.

Definition des Bauhandwerkerpfandrechts

Das Bauhandwerkerpfandrecht gibt dem Bauhandwerker oder Unternehmer zur Sicherung seiner Werklohnforderungen aus Arbeit oder Arbeit und Material ein (mittelbares) gesetzliches Pfandrecht am Grundstück, in welches er seine Leistungen verarbeitet bzw. eingebracht hat, und zwar unabhängig davon, ob diese einen Grundeigentümer, einen Handwerker oder Unternehmer, einen Mieter, einen Pächter oder eine andere am Grundstück berechtigte Person zum Schuldner haben.

Grundlagen

  • OR 363 – OR 379
  • ZGB 837 ff.
  • ZPO 248 ff.

Elemente

Der Baupfandanspruch basiert auf folgenden Elementen

  • Vertragsverhältnis
    • Besteller
      • Vertragspartner, der nicht Grundeigentümer zu sein braucht
        • Total- oder Generalunternehmer
        • Bauunternehmer
        • Grundeigentümer (Bauherr)
    • Handwerker / Unternehmer
      • Vertragspartner
        • Direkt beauftragter Unternehmer (auch General- oder Totalunternehmer)
        • ev. als Subunternehmer
    • Werkvertrag
      • Bauleistungen (Arbeit oder Arbeit + Material) auf einem Grundstück
      • Werklohnforderung
  • Pfandverhältnis
    • Pfandgläubiger (Handwerker)
    • Pfandschuldner (aktueller Grundeigentümer)
    • Pfandgrundstück (Bauobjekt)
    • Pfandsumme
  • Pfandrechtserrichtung
    • Grundbuchanmeldung
      • des Grundeigentümers (einvernehmlich) oder
      • gerichtliche Anmeldung (kontradiktorisch)
        • Das Bauhandwerkerpfandrecht hat zur Fristwahrung spätestens vier Monate nach Arbeitsvollendung im Grundbuch «eingetragen» zu sein (vgl. ZGB 839).
    • Eintragung im Grundbuch
      • Vorläufige Eintragung: Vormerkung
      • Definitive Eintragung: Grundpfandrecht (Kapitalhypothek)
    • Realisierung des Bauhandwerkerpfandrechts
      • Zahlung durch den Grundeigentümer
      • Sicherheitsleistung
      • Zwangsverwertung

Voraussetzungen

Fristen

Der Anspruch auf Pfanderrichtung

  • entsteht bereits mit Abschluss des Werkvertrages;
  • erlischt vier Monate nach Vollendung der Arbeit;

Es gilt der Viermonatsfrist für die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts im Grundbuch besondere Beachtung zu schenken.

Wichtig

  • Das Bauhandwerkerpfandrecht muss vor Ablauf der Viermonats-Frist im Grundbuch vorgemerkt bzw. eingetragen sein.
  • Eine Gesuchstellung beim Gericht am letzten Tag der Frist oder kurz vor Fristablauf ist nicht ausreichend. Vielmehr muss das Gesuch um Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts einige Tage vor Ablauf der Viermonats-Frist beim zuständigen Gericht eintreffen, da die Bearbeitung beim Gericht, der Entscheid und die Anmeldung des Bauhandwerkerpfandrechts durch das Gericht beim Grundbuchamt einige Zeit in Anspruch nehmen.

Gläubiger

Als „Handwerker und Unternehmer“ im Sinne von ZGB 837 kommen in Betracht:

Ohne Belang ist, wer beim Handwerker bzw. Unternehmer das Werk bestellt hat. Die Bestellung muss nicht durch den Bauherrn bzw. Grundeigentümer erfolgt sein. Es kann auch der Architekt oder der Totalunternehmer gewesen sein.

Forderung

Die Forderung, für welche die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes beantragt wird, hat durch Lieferung von Material und Arbeit oder Arbeit allein entstanden zu sein.

Die physische Arbeit oder die Arbeit mit Materiallieferung muss kumulativ betroffen haben:

  • das zu belastende Grundstück;
  • die Erstellung einer Baute oder eines andern Werks.

Pfanderrichtungsanspruch

Die Gesetzesbestimmung von ZGB 837 Abs. 1 Ziffer 3 gibt dem Handwerker bzw. Unternehmer zur Sicherung seiner Werklohnforderung ein (mittelbares) gesetzliches Pfandrecht am Grundstück, auf dem er gearbeitet hat (Bauhandwerkerpfandrecht), welches zu seiner Gültigkeit binnen 4 Monaten seit der letzten Arbeit (sog. «letzter Hammerschlag») der Eintragung im Grundbuch bedarf:

  • Das Bauhandwerkerpfandrecht muss vor Ablauf der Viermonats-Frist im Grundbuch vorgemerkt bzw. eingetragen sein.
  • Die Gesuchs-Einreichung bei Gericht am letzten Tag der Viermonats-Frist genügt nicht.
  • Das Gesuch sollte daher einige Tage vor Fristablauf gestellt werden; das Gericht braucht Zeit für die Gesuchs-Bearbeitung und den Entscheid sowie die Anmeldung beim Grundbuchamt.

Für die Geltendmachung des Bauhandwerkerpfandrechtsanspruch bzw. für eine Exkulpation des Grundeigentümers sind unbeachtlich:

  • Das Nichtwissen des Grundeigentümers vom Subunternehmer;
  • die Verletzung des Subunternehmer-Beizugsverbots;
  • die Bezahlung des General- oder Totalunternehmers.

Weiter ist zu beachten:

  • Keinen Anspruch auf eine Baupfanderrichtung besitzen in der Regel
    • die Lieferanten, die für den Bau nur vertretbare Sachen geliefert haben.
  • Für Sachen, die eigens für das konkrete Bauobjekt hergestellt wurden,
    • hat der Hersteller einen Anspruch auf Baupfanderrichtung.

Sicherheit

Zur Sicherung seiner Werklohnforderung hat der Handwerker bzw. Unternehmer das gesetzliche Bauhandwerkerpfandrecht am Grundstück, auf dem er gearbeitet hat.

Leistet der Grundeigentümer für die Pfandforderung – meistens nach der «vorläufigen Eintragung» des Bauhandwerkerpfandrechtes – eine hinreichende Sicherheit (zB Bankgarantie, Kautionskonto beim zuständigen Gericht (Bezirkgericht oder Handelsgericht), ist die Vormerkung im Grundbuch zu löschen.

Belastungsgrenze

Bei landwirtschaftlichen Grundstücken ist die Belastungsgrenze zu beachten.

Vgl. hiezu BGBB 73 ff. und BGBB 75 Abs. 2.

Öffentliche Grundstücke

An öffentlichen Grundstücken, welche zum Verwaltungsvermögen des Staates (Bund, Kanton, Gemeinde) gehören, darf kein Pfandrecht bestellt werden.

Die Ausschlussgründe sind:

  • Unvereinbarkeit der Verwertung mit dem Zweck des Verwaltungsvermögens;
  • Keine Behinderung des Gemeinwesens durch zivilrechtliche Ansprüche in der Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben.

Bei Bauleistungen an oder für öffentliche Bauobjekte des Verwaltungsvermögens steht dem Handwerker bzw. Unternehmer als Sicherungsalternative zur Verfügung:

Damit hat der Gesetzgeber anlässlich der «Sachenrechtsrevision 2012» der Unpfändbarkeit von Verwaltungsvermögen Rechnung getragen.

Vgl. hiezu ZGB 839 Abs. 4 – 6.

Eintrag im Grundbuch

Allgemeines

Das Bauhandwerkerpfandrecht ist auf zwei Arten möglich:

  • Einvernehmlich: Grundbuchanmeldung
  • Strittig: Gerichtliche Geltendmachung

Grundbuchanmeldung

Die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes kann gestützt auf eine schriftliche Grundbuchanmeldung des Grundeigentümers erfolgen, und zwar:

  • Ursprünglich
    • zB nach Unterzeichnung des Werkvertrages und vor Baubeginn.
  • Nachträglich
    • zB nach Unterzeichnung des Werkvertrages, aber später, zB nach Baubeginn.
  • Formalitäten
    • Das einvernehmliche Grundpfandrecht (meist Grundpfandverschreibung mit Kapitalhypothek) setzt voraus, dass der Grundeigentümer anerkennt:
      • die Pfandsumme und
      • den Anspruch auf Pfandrechtserrichtung.
    • Da es sich beim (einvernehmlichen) Bauhandwerkerpfandrecht um einen (mittelbaren) gesetzlichen Anspruch auf Eintragung handelt, benötigt es keinen Pfandvertrag.

Gerichtliche Geltendmachung

Anerkennt der Grundeigentümer den vom Handwerker bzw. Unternehmer abgerechneten Anspruch nicht, so ist eine Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts allerdings nur möglich, wenn der Anspruch des Bauhandwerkers gerichtlich festgestellt wird.

Hiezu braucht es allerdings ein rechtskräftiges Gerichtsurteil.

Der Handwerker bzw. Unternehmer hat seinen Pfandrechtsanspruch gerichtlich durchsetzen:

  • Vorläufige Eintragung
    • Provisorische Eintragung
      • Meistens Dringlichkeit
        • Wie erwähnt, soll nicht nur das Urteil der «vorläufigen Eintragungen» des zuständigen Gerichts vorliegen, sondern auch das Bauhandwerkerpfandrecht rechtzeitig im Grundbuch eingetragen sein.
      • Prozessuales
        • Es ist dem zuständigen Gericht ein Gesuch um provisorische Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes, als vorsorgliche Massnahme, einzureichen.
        • Vgl. GBV 22 Abs. 4
  • Superprovisorische Eintragung
    • Drohender Ablauf
      • Bei drohendem Fristenablauf empfiehlt es sich, dass der Rechtsanwalt die superprovisorische Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts dem Richter beantragt:
        • Schnelles Verfahren
        • Glaubhaftmachung
      • Gelingt dies dem Rechtsanwalt, kann das Gericht das Grundbuchamt anweisen, eine vorläufige Eintragung vorzumerken:
        • Verhinderung der Verwirkung der Eintragungsfrist;
        • Sicherung des Ranganspruches.

Tabellarische Zusammenfassung superprovisorische Eintragung:

Prozessuales Gegenstand Bemerkungen
Zweck Vorläufige Eintragung des (mittelbaren) gesetzlichen Bauhandwerkerpfandrechts
Gesetzliche Grundlage OR 363 – OR 379

ZGB 837 Abs. 1 Ziffer 3;

ZGB 961Abs. 1 Ziffer 1

Verfahrensart Summarisches Verfahren
Zuständigkeit Örtlich: Am Ort der gelegenen Sache

Sachlich: Zivilgericht, kantonal geregelt

Funktional: kantonal geregelte Zuständigkeit für summarisches Verfahren (z.B. Einzelgericht), evtl. Handelsgericht

Kläger Handwerker / Unternehmer
Beklagter Grundeigentümer
Streitwert Grundpfandgesicherte Forderung
Fristen 4-Monatsfrist ab letzter Arbeit Verwirkungsfrist
Voraussetzungen Glaubhaftmachung der materiellen Berechtigung
Besonderheiten Beweismittelbeschränkung (vgl. ZPO 254)
Rechtsmittel Je nach Streitwert Berufung oder Beschwerde

Gegen kantonal letztinstanzlichen Entscheid ggf. Beschwerde in Zivilsachen oder subsidiäre Verfassungsbeschwerde

 

  • Definitive Eintragung
    • Allgemeines
      • In dieser Klage wird über die definitive Eintragung des Pfandrechtes entschieden.
    • Fristansetzung
      • Heisst das Gericht das Begehren um vorläufige Eintragung gut, setzt es dem Bauhandwerker eine Frist zur Zivilklage auf definitive Eintragung des Pfandrechtes an.

Tabellarische Zusammenfassung definitive Eintragung:

Prozessuales Gegenstand Bemerkungen
Zweck Definitive Eintragung des (mittelbaren) gesetzlichen Bauhandwerkerpfandrechts
Gesetzliche Grundlage OR 363 – OR 379

ZGB 837 Abs. 1 Ziffer 3;

ZGB 961Abs. 1 Ziffer 1

Verfahrensart Ordentliches Verfahren
Zuständigkeit Örtlich: Am Ort der gelegenen Sache

Sachlich: Zivilgericht

Funktional: kantonales Einzelgericht oder Kollegialgericht, je nach Streitwert (Grenze CHF 30’000.00), evtl. Handelsgericht

Kläger Handwerker / Unternehmer
Beklagter Grundeigentümer
Streitwert Grundpfandgesicherte Forderung
Fristen Gerichtliche Fristansetzung nach Abschluss des summarischen Verfahrens (Prosequierungsfrist)
Voraussetzungen Beweis der materiellen Berechtigung an der Pfandrechtseintragung
Besonderheiten Keine Beweismittelbeschränkung
Rechtsmittel Je nach Streitwert Berufung oder Beschwerde

Gegen kantonal letztinstanzlichen Entscheid ggf. Beschwerde in Zivilsachen oder subsidiäre Verfassungsbeschwerde

Wirkungen

Das Bauhandwerkerpfandrecht hat folgende Wirkungen:

  • Entstehung des Bauhandwerkerpfandrechts mit der Eintragung im Grundbuch;
  • Pfandstelle nach Alterspriorität, mit der Eintragung im Grundbuch
    • Grundpfandrecht (Grundpfandverschreibung, Kapitalhypothek)
    • Vormerkungen, Dienstbarkeiten und Grundlasten.
  • Verhältnis unter mehreren Bauhandwerkerpfandrechten
    • Die Bauhandwerkerpfandrecht sind untereinander gleichberechtigt.
    • Vgl. ZGB 840.
  • Vorrecht gegenüber vorgehenden Grundpfandgläubigern
    • Gelangen die Bauhandwerker bei der Grundstückverwertung zu Verlust,
      • so kann der Bauhandwerker bzw. Unternehmer gegenüber den vorgehenden Grundpfandgläubigern ein Haftungs- und Umverteilungsanspruch geltend machen, wegen des Bestehens eines zu geringen Sorgfaltsmassstabs der Banken und/oder des unsorgfältigen Einsatzes des Bautreuhänder:
        • Baukredite
          • Zweckwidrige Verwendungen
            • Bezahlung nicht baubezogener Forderungen;
            • Bezahlung grundstücksfremder Bauforderungen;
          • Zweckgemässe Verwendungen
            • Zahlungen an Hauptunternehmer
            • Zahlungen an nicht baupfandberechtigte Baupfandgläubiger
        • Andere Kredite
    • Vgl. ZGB 841.

Fazit

Das Bauhandwerkerpfandrecht hat viele sachenrechtliche und zivilprozessuale Voraussetzungen sowie letztlich auch die Prüfung der Werthaltigkeit des Pfandobjektes bei einer allfälligen Grundpfandverwertung resp. Pfandrealisation («Versilberung»), die es genau zu prüfen gilt.

Auszug Gesetzesbestimmungen

Grundbuchgebühren

  • Gebühren für die vorläufige Eintragung:0,5 ‰ von der Pfandsumme im Rahmen von Fr. 50.00 – 300.00
    (§ 1 Ziff. 2.5.5.1 des Anhanges zur Notariatsgebührenverordnung)

    bei Fehlen einer Pfandsumme
    (Sicherstellung des Gewinnanspruchs)
    pro Grundstück Fr. 50.-
    im Rahmen von Fr. 100.- bis 300.-

  • Gebühren für die definitive Eintragung:1,0 ‰ von der Pfandsumme, mindestens Fr. 100.00
    (§ 1 Ziff. 2.3.1 des Anhanges zur Notariatsgebührenverordnung)

PS: Die Gebühren werden pro Eintragung je Grundstück erhoben (Vorsicht daher bei Stockwerkeigentum)

Stand: 18.07.2024

s.e.&o. – Ohne Gewähr.

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