LAWNEWS

Strafrecht

QR Code

Eingestelltes Strafverfahren gegen Mutter nach Abtreibung: Erzeuger nicht beschwerdelegitimiert

StGB 118 Abs. 3

Datum:
26.07.2024
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Strafrecht
Thema:
Eingestelltes Strafverfahren gegen Mutter nach Abtreibung
Stichworte:
Abtreibung, Schwangerschaft, Schwangerschaftsabbruch, Strafverfahren
Erlass:
StGB 118 Abs. 3
Entscheid:
BGer 7B_1024/2023 vom 26.04.2024
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Erzeuger des abgetriebenen Fötus ist nicht berechtigt, die Einstellung des Strafverfahrens gegen die Mutter wegen strafbaren Schwangerschaftsabbruchs mit Beschwerde anzufechten.

Der Erzeuger

  • ist nicht Träger des mit der fraglichen Strafbestimmung geschützten Rechtsguts;
  • kann nicht als Opfer-Angehöriger gelten,
    • weil dieses ungeborene Leben nie eine eigene Rechtspersönlichkeit erlangt hat.

Urteil-Details

«Der Mann hatte seine ehemalige Freundin 2022 wegen strafbaren Schwangerschaftsabbruchs und weiterer Delikte angezeigt. Nach verschiedenen Untersuchungshandlungen, namentlich einer Gegenüberstellung, stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg das Verfahren ein. Das Freiburger Kantonsgericht trat auf die Beschwerde des Mannes nicht ein, soweit diese die Verfahrenseinstellung wegen strafbaren Schwangerschaftsabbruchs betraf. Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Mannes ab. Er hatte geltend gemacht, er sei als Kindsvater des von seiner Freundin abgetriebenen Fötus als «Opfer» anzusehen und damit in Bezug auf die Einstellung des Strafverfahren zur Beschwerde zuzulassen. Zur Beschwerde gegen die Einstellung eines Strafverfahrens ist berechtigt, wer selber Träger des von der entsprechenden Strafbestimmung geschützten Rechtsguts ist oder wer Angehöriger des Opfers ist. Beides hat das Kantonsgericht zu Recht verneint. Artikel 118 Absatz 3 des Strafgesetzbuches (StGB) stellt einen Schwangerschaftsabbruch nach der zwölften Woche unter Strafe, soweit nicht die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Das geschützte Rechtsgut ist das menschliche Leben während der Schwangerschaft. Einbezogen sind damit Embryonen und Föten bis zu ihrer Geburt. Das von Artikel 118 Absatz 3 StGB geschützte ungeborene Leben besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit. Wird dieses ungeborene Leben im Mutterschoss durch Schwangerschaftsabbruch beendet, hat es niemals eine solche Persönlichkeit erlangt. Das ungeborene Leben ist deshalb auch kein Opfer im Rechtssinne. Der Beschwerdeführer ist somit weder selber Träger des geschützten Rechtsguts noch kann er mangels Opfereigenschaft des ungeborenen Lebens als Angehöriger gelten.»

BGer 7B_1024/2023 vom 26.04.2024

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.