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Vertragsrecht / Internationales Privatrecht

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EU-Parlament beschliesst Lieferkettengesetz

Datum:
25.07.2024
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Internationales Vertragsrecht, Internationales Privatrecht, Vertrag / Vertragsrecht
Thema:
Verabschiedung des EU-Lieferkettengesetz
Stichworte:
EU, EU-Parlament, Europäische Union, internationaler Handel, Lieferkettengesetz, Menschenrechte, Schweizer Unternehmen, Umweltstandards
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Am 24.04.2024 verabschiedete das Europäische Parlament das EU-Lieferkettengesetz. Es stimmten 374 Abgeordnete für das Gesetz, 235 waren dagegen und 19 enthielten sich der Stimme.

Das neue Gesetz soll Unternehmen inskünftig stärker in die Pflicht nehmen:

  • Grundlegende Menschenrechte und Umweltstandards sollen entlang globaler Lieferketten eingehalten werden.
  • Dies hat auch Bedeutung für den internationalen Handel und Vertrieb von Schweizer Unternehmen.

Im Einzelnen:

  • Pflichtige Unternehmen + Voraussetzungen
    • Grosse Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern und € 450 Mio. Umsatz, welche Produkte in die EU importieren, sollen – mit einer Übergangsfrist von 5 Jahren – verpflichtet sein.
    • Sicherstellung ab 2025, dass es auch bei ihren unmittelbaren Zulieferern nicht zu Menschenrechtsverletzungen oder Umweltverstößen kommt.
    • Ab 2028 wird diese Sorgfaltspflicht auch auf die gesamte Lieferkette ausgedehnt, und zwar auf die mittelbaren Zulieferer.
    • Veranlassen die Unternehmen nichts oder zu wenig, um ihre Lieferketten zu überprüfen, drohen ihnen Bussen von bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes.
    • Betroffene haben die Möglichkeit,
      • die Unternehmen vor europäischen Gerichten auf Schadenersatz einzuklagen;
      • auch die Tochterunternehmen und Zulieferer haften zu lassen.
  • Europäisches Lieferkettengesetz vs. Deutsches Lieferkettengesetz
    • In Deutschland besteht bereits seit Anfang 2023 ein nationales Lieferkettengesetz, welches strenger ist als das neue EU-Lieferkettengesetz und keine Umsatzgrenze voraussetzt. Deutschland wird sein Gesetz an die EU-Vorgaben anpassen müssen.
  • Endgültige Verabschiedung der EU-Staaten gilt als Formsache
    • Die 27 EU-Staaten werden dem Vorhaben noch offiziell zustimmen müssen, was jedoch als Formsache gilt.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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