Am 24.04.2024 verabschiedete das Europäische Parlament das EU-Lieferkettengesetz. Es stimmten 374 Abgeordnete für das Gesetz, 235 waren dagegen und 19 enthielten sich der Stimme.
Das neue Gesetz soll Unternehmen inskünftig stärker in die Pflicht nehmen:
- Grundlegende Menschenrechte und Umweltstandards sollen entlang globaler Lieferketten eingehalten werden.
- Dies hat auch Bedeutung für den internationalen Handel und Vertrieb von Schweizer Unternehmen.
Im Einzelnen:
- Pflichtige Unternehmen + Voraussetzungen
- Grosse Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern und € 450 Mio. Umsatz, welche Produkte in die EU importieren, sollen – mit einer Übergangsfrist von 5 Jahren – verpflichtet sein.
- Sicherstellung ab 2025, dass es auch bei ihren unmittelbaren Zulieferern nicht zu Menschenrechtsverletzungen oder Umweltverstößen kommt.
- Ab 2028 wird diese Sorgfaltspflicht auch auf die gesamte Lieferkette ausgedehnt, und zwar auf die mittelbaren Zulieferer.
- Veranlassen die Unternehmen nichts oder zu wenig, um ihre Lieferketten zu überprüfen, drohen ihnen Bussen von bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes.
- Betroffene haben die Möglichkeit,
- die Unternehmen vor europäischen Gerichten auf Schadenersatz einzuklagen;
- auch die Tochterunternehmen und Zulieferer haften zu lassen.
- Europäisches Lieferkettengesetz vs. Deutsches Lieferkettengesetz
- In Deutschland besteht bereits seit Anfang 2023 ein nationales Lieferkettengesetz, welches strenger ist als das neue EU-Lieferkettengesetz und keine Umsatzgrenze voraussetzt. Deutschland wird sein Gesetz an die EU-Vorgaben anpassen müssen.
- Endgültige Verabschiedung der EU-Staaten gilt als Formsache
- Die 27 EU-Staaten werden dem Vorhaben noch offiziell zustimmen müssen, was jedoch als Formsache gilt.
Weiterführende Informationen
- Checkliste
- DACH-EDDM-SupplyChainIntelligence-DE.pdf (widen.net) Thema Nachhaltigkeit
- Nachhaltigkeit
- Unternehmensführung
Quelle
LawMedia Redaktionsteam