LawMedia Redaktionsteam
Einleitung
In seinem heutigen Newsletter befasst sich der Preisüberwacher Stefan Meierhans mit dem Geoblocking-Verbot und den sog. «Schweiz-Preiszuschlägen» bei digitalen Produkten.
Der Online Handel erfreut sich grosser Beliebtheit auch in der Schweiz und die Umsätze wachsen seit vielen Jahren. Ebenso hat sich der Anteil der Onlinekäufe im Ausland über die letzten zehn Jahre stetig erhöht. Die Preise im Internet sind sehr gut vergleichbar und die Schweiz ist – nach wie vor – für viele Produkte eine «Hochpreisinsel».
Agenda
Meldungen
Informanten haben beim Preisüberwacher teils horrende Preisunterschiede beanstandet.
Erschwert würden die ausländischen online Käufe oftmals durch den Umstand, dass nicht alle Produkte auch in die Schweiz geliefert würden bzw., dass deren Lieferkosten die finanziellen Vorteile des eigentlichen Produkts zunichtemachen könnten. Dabei seien digitale Produkte von diesem Problem nicht betroffen.
Aktuelle Rechtslage
In der Schweiz ist seit dem 01.01.2022 das sog. «Geoblocking-Verbot» in Kraft (vgl. UWG 3a). Ziel des «Geoblocking-Verbots» ist die «Diskriminierung im Fernhandel» zu verhindern.
Beurteilungsbedarf
Da die Konsumenten in der Schweiz gemäss Preisüberwacher bei den digitalen Produkten potentiell nennenswert von diesem Verbot profitieren könnten, sei es an der Zeit, die Situation dieser Produkte vor dem Hintergrund des Geoblocking-Verbots einzuordnen.
Digitale Güter
Im Bereich von digitalen Gütern, wie bei elektronischen Büchern, elektronischen Zeitschriften und Zeitungen, digital herunterladbaren Videospielen und Software ist laut Preisüberwacher nicht ersichtlich, inwiefern diese für Schweizer Konsumenten höhere Kosten verursachen sollten.
Auch könnten hier nicht die sonst angeblich teureren Ladenmietpreise, Lohn- und Logistikkosten angeführt werden; diese würden bei einem elektronisch herunterladbaren Buch oder Videospiel oder einer digitalen Zeitschrift nicht anfallen.
Nicht begründbare unterschiedliche Bepreisung
In den Augen des Preisüberwachers lässt sich die unterschiedliche Bepreisung dieser digitalen Güter im internationalen Verhältnis in den meisten Fällen weder begründen noch nachvollziehen. Oftmals liege der Verdacht nahe, dass die Unternehmen das Geoblocking und die damit verbundene unterschiedliche Bepreisung für Konsumenten aus der Schweiz und anderen europäischen Ländern nur deshalb vornehmen würden, um den eigenen Gewinn zu maximieren. – Dies sei nichts anderes als eine unzulässige Abschöpfung der Schweizer Kaufkraft.
Berücksichtigung des neuen Missbrauchstatbestands von KG 7 Abs. 2 lit. g
Am 01.01.2022 sei im Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (KG; SR 251) ein neuer Missbrauchstatbestand eingeführt worden,
- wonach die Einschränkung der Möglichkeit der Nachfrager,
- Waren oder Leistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten würden,
- im Ausland zu den dortigen Marktpreisen und den dortigen branchenüblichen Bedingungen zu beziehen,
- kartellrechtlich als unzulässig zu erachten sei.
- im Ausland zu den dortigen Marktpreisen und den dortigen branchenüblichen Bedingungen zu beziehen,
- Waren oder Leistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten würden,
Vgl. KG 7 Abs. 2 lit. g.
Im Falle einer Geodiskriminierung von marktbeherrschenden und relativ marktmächtigen Unternehmen könne unter Umständen ein kartellrechtswidriges Verhalten vorliegen.
Beobachtung des Preisüberwachers
Der Preisüberwacher will nun bei digitalen Gütern genauer hinschauen:
- Er behalte sich vor, bei marktmächtigen Anbietern zu intervenieren, wenn der Verdacht bestehe, dass mittels Geoblocking der Schweizer Markt abgeschottet und teurere Schweizer Preise durchgesetzt würden (sollten).
Gleiches erwarte er auch von anderen Schweizer Behörden, die für den Vollzug des UWG zuständig sind – namentlich dem Staatssekretariat für Wirtschaft SECO.
Art. 3 UWG Unlautere Werbe- und Verkaufsmethoden und anderes widerrechtliches Verhalten
1 Unlauter handelt insbesondere, wer:
- andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt;
- …
Art. 7 KG Unzulässige Verhaltensweisen marktbeherrschender
und relativ marktmächtiger Unternehmen
1 Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.
2 Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht:
- die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z. B. die Liefer- oder Bezugssperre);
- die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
- die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen;
- die gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
- die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung;
- die an den Abschluss von Verträgen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen oder erbringen;
- die Einschränkung der Möglichkeit der Nachfrager, Waren oder Leistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten werden, im Ausland zu den dortigen Marktpreisen und den dortigen branchenüblichen Bedingungen zu beziehen.
Quelle
LawMedia Redaktionsteam