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Geoblocking-Verbot im Internet: Kein «Schweiz-Zuschlag» bei digitalen Leistungen

Datum:
18.07.2024
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Konsumentenschutz / Konsumentenrecht, ICT-Law / Informations- und Kommunikationstechnologie
Thema:
Geoblocking-Verbot im Internet
Stichworte:
Bepreisung, Digitale Güter, Geo-Blocking, Geotargeting, Missbrauchstatbestand, Schweiz-Zuschlag
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

LawMedia Redaktionsteam

Einleitung

In seinem heutigen Newsletter befasst sich der Preisüberwacher Stefan Meierhans mit dem Geoblocking-Verbot und den sog. «Schweiz-Preiszuschlägen» bei digitalen Produkten.

Der Online Handel erfreut sich grosser Beliebtheit auch in der Schweiz und die Umsätze wachsen seit vielen Jahren. Ebenso hat sich der Anteil der Onlinekäufe im Ausland über die letzten zehn Jahre stetig erhöht. Die Preise im Internet sind sehr gut vergleichbar und die Schweiz ist – nach wie vor – für viele Produkte eine «Hochpreisinsel».

Meldungen

Informanten haben beim Preisüberwacher teils horrende Preisunterschiede beanstandet.

Erschwert würden die ausländischen online Käufe oftmals durch den Umstand, dass nicht alle Produkte auch in die Schweiz geliefert würden bzw., dass deren Lieferkosten die finanziellen Vorteile des eigentlichen Produkts zunichtemachen könnten. Dabei seien digitale Produkte von diesem Problem nicht betroffen.

Aktuelle Rechtslage

In der Schweiz ist seit dem 01.01.2022 das sog. «Geoblocking-Verbot» in Kraft (vgl. UWG 3a). Ziel des «Geoblocking-Verbots» ist die «Diskriminierung im Fernhandel» zu verhindern.

Beurteilungsbedarf

Da die Konsumenten in der Schweiz gemäss Preisüberwacher bei den digitalen Produkten potentiell nennenswert von diesem Verbot profitieren könnten, sei es an der Zeit, die Situation dieser Produkte vor dem Hintergrund des Geoblocking-Verbots einzuordnen.

Digitale Güter

Im Bereich von digitalen Gütern, wie bei elektronischen Büchern, elektronischen Zeitschriften und Zeitungen, digital herunterladbaren Videospielen und Software ist laut Preisüberwacher nicht ersichtlich, inwiefern diese für Schweizer Konsumenten höhere Kosten verursachen sollten.

Auch könnten hier nicht die sonst angeblich teureren Ladenmietpreise, Lohn- und Logistikkosten angeführt werden; diese würden bei einem elektronisch herunterladbaren Buch oder Videospiel oder einer digitalen Zeitschrift nicht anfallen.

Nicht begründbare unterschiedliche Bepreisung

In den Augen des Preisüberwachers lässt sich die unterschiedliche Bepreisung dieser digitalen Güter im internationalen Verhältnis in den meisten Fällen weder begründen noch nachvollziehen. Oftmals liege der Verdacht nahe, dass die Unternehmen das Geoblocking und die damit verbundene unterschiedliche Bepreisung für Konsumenten aus der Schweiz und anderen europäischen Ländern nur deshalb vornehmen würden, um den eigenen Gewinn zu maximieren. – Dies sei nichts anderes als eine unzulässige Abschöpfung der Schweizer Kaufkraft.

Berücksichtigung des neuen Missbrauchstatbestands von KG 7 Abs. 2 lit. g

Am 01.01.2022 sei im Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (KG; SR 251) ein neuer Missbrauchstatbestand eingeführt worden,

  • wonach die Einschränkung der Möglichkeit der Nachfrager,
    • Waren oder Leistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten würden,
      • im Ausland zu den dortigen Marktpreisen und den dortigen branchenüblichen Bedingungen zu beziehen,
        • kartellrechtlich als unzulässig zu erachten sei.

Vgl. KG 7 Abs. 2 lit. g.

Im Falle einer Geodiskriminierung von marktbeherrschenden und relativ marktmächtigen Unternehmen könne unter Umständen ein kartellrechtswidriges Verhalten vorliegen.

Beobachtung des Preisüberwachers

Der Preisüberwacher will nun bei digitalen Gütern genauer hinschauen:

  • Er behalte sich vor, bei marktmächtigen Anbietern zu intervenieren, wenn der Verdacht bestehe, dass mittels Geoblocking der Schweizer Markt abgeschottet und teurere Schweizer Preise durchgesetzt würden (sollten).

Gleiches erwarte er auch von anderen Schweizer Behörden, die für den Vollzug des UWG zuständig sind – namentlich dem Staatssekretariat für Wirtschaft SECO.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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