Das Bundesgericht (BGer) stellte im Fall 1C_539/2022 klar,
- dass die Signalisation einer Höchstgeschwindigkeit in jedem Fall zu beachten ist.
Diese Höchstgeschwindigkeitsangabe gilt unabhängig davon,
- ob die Signalisation rechtmässig publiziert wurde oder,
- ob im Missachtungsfalle andere Personen gefährdet würden.
Das BGer wies die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des Autolenkers, welchem der Fahrausweis wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung entzogen wurde, ab.
Detail-Informationen
«Der Autolenker hatte die in einem Baustellenbereich der Autobahn signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 Stundenkilometern (km/h) um 40 km/h überschritten (nach Abzug der Sicherheitsmarge von 6 km/h). Dafür entzog ihm das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden den Führerausweis wegen schwerer Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz für drei Monate. Die dagegen erhobenen Beschwerden des Fahrzeuglenkers bei den kantonalen Instanzen blieben erfolglos. Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Autolenkers ab. Er hatte geltend gemacht, dass das Signal (mangels gehöriger Publikation) nicht rechtmässig aufgestellt worden sei. Es wirke somit nur dann verpflichtend, wenn durch seine Missachtung Drittpersonen konkret gefährdet worden wären. Dies sei jedoch nicht erstellt. Das Bundesgericht hat sich in der Vergangenheit bereits mit der Verbindlichkeit von Verkehrszeichen befasst, die nicht korrekt publiziert worden sind. Es stellt in seinem aktuellen Entscheid klar, dass die Signalisation einer Höchstgeschwindigkeit unabhängig davon zu beachten ist, ob diese korrekt erlassen wurde oder ob deren Missachtung Dritte gefährden könnte. Motorfahrzeugführende müssen auf die Gültigkeit einer markierten Signalisation vertrauen dürfen. Wer dies tut, wird die Geschwindigkeit von anderen Verkehrsteilnehmenden, die sich nicht daran halten, falsch einschätzen. Im Übrigen ist auch nicht vorweg erkennbar, ob die Missachtung einer Signalisierung andere gefährden könnte. Auf jeden Fall würde bei einer Missachtung ein nicht akzeptables Risiko geschaffen. Angesichts des heutigen Verkehrsaufkommens kann nicht in Kauf genommen werden, dass einzelne Verkehrs – teilnehmende eine signalisierte Höchstgeschwindigkeit ignorieren und darauf vertrauen, dass diese nicht gültig sei. Dies gilt in besonderem Masse bei den hohen Geschwindigkeiten auf der Autobahn. Die Verkehrssicherheit würde in nicht hinzunehmender Weise gefährdet.»
Quelle: BGer-Mitteilung vom 02.07.2024
BGer 1C_539/2022 vom 23.05.2024
Verwarnung oder Führerausweisentzug nach einer leichten Widerhandlung
Art. 16a66 ZPO
1 Eine leichte Widerhandlung begeht, wer:
- durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft;
- 67in angetrunkenem Zustand, jedoch nicht mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6) ein Motorfahrzeug lenkt und dabei keine andere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht;
- 68 gegen das Verbot verstösst, unter Alkoholeinfluss zu fahren (Art. 31 Abs. 2bis), und dabei keine andere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht.
2 Nach einer leichten Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde.
3 Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde.
4 In besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet.
66 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2002 2767, 2004 2849; BBl 1999 4462).
67 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2012 6291, 2015 2583; BBl 2010 8447).
68 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2012 6291, 2013 4669; BBl 2010 8447).
Führerausweisentzug nach einer mittelschweren Widerhandlung
Art. 16b69 ZPO
1 Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer:
- durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt;
b.70 in angetrunkenem Zustand, jedoch nicht mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6) ein Motorfahrzeug lenkt und dabei zusätzlich eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht;
bbis.71 gegen das Verbot verstösst, unter Alkoholeinfluss zu fahren (Art. 31 Abs. 2bis), und dabei zusätzlich eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht;
- ein Motorfahrzeug führt, ohne den Führerausweis für die entsprechende Kategorie zu besitzen;
- ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet hat.
2 Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen für:
- mindestens einen Monat;
- mindestens vier Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war;
- mindestens neun Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis zweimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war;
- mindestens 15 Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen entzogen war;
- unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat;
f.72 immer, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Buchstabe e oder Artikel 16c Absatz 2 Buchstabe d entzogen war.
69 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2002 2767, 2004 2849; BBl 1999 4462).
70 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2012 6291, 2015 2583; BBl 2010 8447).
71 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2012 6291, 2013 4669; BBl 2010 8447).
72 Siehe auch die SchlB Änd. 14.12.2001 am Ende dieses Textes.
Führerausweisentzug nach einer schweren Widerhandlung
Art. 16c73 ZPO
1 Eine schwere Widerhandlung begeht, wer:
- durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt;
- 74 in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6) ein Motorfahrzeug lenkt;
- wegen Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Motorfahrzeug führt;
- sich vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden muss, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt;
- nach Verletzung oder Tötung eines Menschen die Flucht ergreift;
- ein Motorfahrzeug trotz Ausweisentzug führt.
2 Nach einer schweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen für:
- mindestens drei Monate;
abis.75 mindestens zwei Jahre, wenn durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern bestand, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Sinne von Artikel 90 Absatz 4, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen; diese Mindestentzugsdauer darf um bis zu zwölf Monate reduziert werden, wenn eine Strafe von weniger als einem Jahr (Art. 90 Abs. 3bis oder 3ter) ausgesprochen wurde;
- mindestens sechs Monate, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen war;
- mindestens zwölf Monate, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen war;
- unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen oder dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat;
- e.76,immer, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Buchstabe d oder Artikel 16b Absatz 2 Buchstabe e entzogen war.
3 Die Dauer des Ausweisentzugs wegen einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe f tritt an die Stelle der noch verbleibenden Dauer des laufenden Entzugs.
4 Hat die betroffene Person trotz eines Entzugs nach Artikel 16d ein Motorfahrzeug geführt, so wird eine Sperrfrist verfügt; diese entspricht der für die Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer.
73 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2002 2767, 2004 2849; BBl 1999 4462).
74 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2012 6291, 2015 2583; BBl 2010 8447).
75 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026).
76 Siehe auch die SchlB Änd. 14.12.2001 am Ende dieses Textes.
Weiterführende Informationen
- Geschwindigkeitssignalisation
- Raserunfall
- Verkehrsrecht Allgemein
- Autorecht Allgemein
Quelle
LawMedia Redaktionsteam
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